BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 7/05 vom 8. März 2005 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 7. Oktober 2004 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von sechs Jahren der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt angeordnet ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet. Es hat darüber hinaus bestimmt, daß sechs Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sein Rechtsmittel hat nur hin-sichtlich der Anordnung des Vorwegvollzugs Erfolg; im übrigen ist es unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - Die Bestimmung des Landgerichts, sechs Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen (§ 67 Abs. 2 StGB), hat keinen Bestand. Das Urteil läßt nicht erkennen, daß sich das Landgericht des Umstandes bewußt war, daß sich die getroffene Anordnung im Ergebnis wie ein zusätzliches Strafübel aus-wirken kann. Es hätte geprüft werden müssen, ob es nicht ausreicht, soviel Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen, daß ihre Dauer zusammen mit der - ge-gebenenfalls vom Sachverständigen zu prognostizierenden - voraussichtlichen Dauer des Maßregelvollzugs zwei Drittel der Strafe ausmacht (vgl. Maier in MünchKomm StGB § 67 Rdn. 86; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 67 Rdn. 8 - jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Daß eine vorzeitige Aus-setzung der Vollstreckung des Strafrestes nicht vertretbar erscheint, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Tolksdorf Miebach Winkler RiBGH von Lienen ist urlaubs- Becker bedingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf
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