BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 7/08 vom 12. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. Februar 2008 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18. September 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Ausspruch 374ber die Einziehung des si-chergestellten Heroins dahin neu gefasst, dass das sichergestellte He-roin mit einem Gewicht von 0,93 Gramm (netto) eingezogen wird (vgl. BGHR BtMG 247 33 Beziehungsgegenstand 2). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Miebach von Lienen Hubert Sch344fer
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