BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 7/09 vom 10. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 10. Februar 2009 einstimmig be-schlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 4. September 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin ge344ndert, dass anstel-le des Verfalls von Wertersatz in H366he von 2.000 200 dessen Einziehung angeordnet wird. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Hubert
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