BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 71/08 vom 9. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 6. November 2007 im Strafausspruch mit den Feststellungen zur Verfahrensverz366gerung aufgeho-ben; die 374brigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "zweifacher Beihilfe zum Betrug, dieser in Tateinheit mit Urkundenf344lschung begangen, sowie wegen versuchten Betrugs" unter Einbeziehung von Vorstrafen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Sach-r374ge gest374tzte Revision f374hrt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Landgericht hat - ohne Einzelheiten zu dem Verfahrensverlauf festzustellen - eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung angenommen, weil zwischen dem Eingang der Anklageschrift bei Gericht im Juli 2006 und dem 2 - 3 - Beginn der Hauptverhandlung im Oktober 2007 ein unvertretbar langer Zeit-raum gelegen habe. Es hat diese Verz366gerung dadurch kompensiert, dass es zun344chst die an sich verwirkten Einzelstrafen benannt und hieraus eine fiktive Gesamtstrafe gebildet, sodann niedrigere Einzelstrafen festgesetzt und aus diesen eine verminderte Gesamtstrafe gebildet hat. Dabei hat es jeweils die Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen in die Gesamtstrafenbildung einbezo-gen (247 55 StGB). Diese Verfahrensweise ("Strafabschlagsl366sung") steht, soweit das Land-gericht den gesamten Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung pauschal als rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung bewertet hat, bereits mit den Grunds344tzen der bisherigen Rechtsprechung nicht in Einklang. Danach waren als Grundlage der Kompensation Art und Ausma337 der rechtsstaatswidrigen Verz366gerung sowie ihre Ursache konkret zu ermitteln und im Urteil festzustellen (vgl. BGH NJW 2007, 3294, 3295). Sie entspricht im 334brigen nicht der - nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung - ge344n-derten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Versto-337es gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ("Vollstreckungsmodell"; vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860). Dadurch ist der Angeklagte beschwert, weil sich durch das Vollstreckungsmodell der Zeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur Bew344hrung aus-gesetzt werden kann, nach vorne verlagert. Der Angeklagte k366nnte deshalb - bei Vorliegen der 374brigen, hier nicht von vornherein ausgeschlossenen Vor-aussetzungen des 247 57 StGB - fr374her als nach dem Strafabschlagsmodell aus dem Strafvollzug entlassen werden. 3 2. Bei der nunmehr gebotenen Durchf374hrung der Kompensation im Wege des Vollstreckungsmodells wird der neue Tatrichter Folgendes zu beachten ha-ben (s. im Einzelnen BGH aaO S. 866 f.): 4 - 4 - a) Auch bei der jetzt gebotenen Anwendung des Vollstreckungsmodells sind Art und Ausma337 der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung konkret zu ermitteln und im Urteil darzustellen. Es wird deshalb festzustellen sein, wel-cher Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung als bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung erforderlich anzusehen ist. Dieser ist bei der Berechnung der Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrens-verz366gerung nicht zu ber374cksichtigen. 5 b) Der neue Tatrichter wird sodann zun344chst nach den Kriterien des 247 46 StGB schuldangemessene, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung au-337er Acht lassende Einzelstrafen festzusetzen und aus diesen sowie den einzu-beziehenden Vorstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden haben. Dabei wird zu pr374-fen sein, inwieweit der zeitliche Abstand zwischen den begangenen Taten und dem Urteil sowie die Verfahrensdauer als solche bei der Straffestsetzung mil-dernd zu ber374cksichtigen sind. Die entsprechenden Er366rterungen sind als be-stimmende Zumessungsfaktoren in den Urteilsgr374nden kenntlich zu machen (247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Bezifferung des Ma337es der Strafmilderung bedarf es nicht. 6 c) F374r den Fall, dass allein die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung als Kompensation nicht ausreichen wird (vgl. dazu BGH aaO S. 864, 866), ist daran anschlie337end im Urteilstenor festzulegen, welcher bezifferte Teil der Gesamtstrafe zur Kompensation der Verz366gerung als voll-streckt gilt. Entscheidend f374r diese Festlegung sind die Umst344nde des Einzel-falls wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verz366gerung, das Ma337 des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Dabei muss im Auge behalten werden, dass die mit der Verfahrensdauer als solcher verbundenen Belastungen des Angeklag-ten bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es nur noch 7 - 5 - um einen Ausgleich f374r die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umst344nde geht. Der neue Tatrichter ist durch 247 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, h366here Einzelstrafen als die bisher erkannten zu verh344ngen und auch eine h366here Ge-samtstrafe auszusprechen. Indes d374rfen die neuen Einzelstrafen die im ange-fochtenen Urteil als an sich verwirkt und - ohne Kompensationsabschlag - als schuldangemessen ausgewiesenen Strafen nicht 374bersteigen. Au337erdem darf die im Falle vollst344ndiger Vollstreckung zu verb374337ende Strafe (schuldangemes-sene Gesamtfreiheitsstrafe abz374glich des als vollstreckt geltenden Teils) nicht h366her sein, als die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren. Damit wird sichergestellt, dass der Angeklagte, auch wenn der neue Tatrichter auf eine h366here Gesamtfreiheitsstrafe erkennt, durch die Kompensation in Form der Vollstreckungsl366sung im Ergebnis nicht schlech-ter steht; denn die h366chst m366gliche Gesamtverb374337ung kann im Vergleich zum bisherigen Straferkenntnis auch dann nicht l344nger dauern. 3. Die ungen374genden Feststellungen zur rechtsstaatswidrigen Verfah-rensverz366gerung waren aufzuheben, um dem neuen Tatrichter die Gelegenheit zu geben, insoweit einheitlich neue, ausreichend konkrete Feststellungen zu treffen. Die 374brigen Strafzumessungstatsachen sind von dem Rechtsfehler 8 - 6 - nicht betroffen; sie k366nnen deshalb bestehen bleiben; der neue Tatrichter ist nicht gehindert, diesbez374glich erg344nzende Feststellungen zu treffen, die indes zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen d374rfen. RiBGH Dr. Miebach befindet RiBGH von Lienen ist erkrankt sich im Urlaub und ist daher und daher gehindert zu unter- gehindert zu unterschreiben. schreiben. Becker Becker Becker Hubert Sch344fer
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