BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 71/10 vom 13. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur gewerbsm344337igen Hehlerei u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 15. Oktober 2009 im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugeh366rigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsm344337i-gen Hehlerei in zwei F344llen und Beihilfe zur Hehlerei zu einer Gesamtfreiheits-strafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sach-r374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Schuldspruch und die drei Einzelstrafausspr374che von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe h344lt dage-gen rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat nach der formel-haften Vorbemerkung, dass die Kammer "alle relevanten Aspekte erneut be-r374cksichtigt und gegeneinander abgewogen" habe, unter Ber374cksichtigung des "engen zeitlichen, r344umlichen und auch situativen Zusammenhangs" die Einsatzstrafe von sechs Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erh366ht. Dabei hat die Strafkammer nicht bedacht, dass die Erh366hung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen gleichartigen Taten (hier: zwei Kfz-Zulassungen sowie eine Vermitt-lung jeweils unterschlagener Fahrzeuge im Oktober und November 2008) ein - von ihr zu Recht angenommener - enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGH StV 1988, 103; BGH, Beschl. vom 13. No-vember 2008 - 3 StR 485/08). Da die Gesamtstrafe der Summe der Einzelstra-fen nahe kommt, w344re jedenfalls eine eingehende Darlegung erforderlich gewe-sen, aus welchen Gr374nden der durch 247 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB vorgesehene Rahmen f374r die Gesamtstrafenbildung nahezu ausgesch366pft wur-de (BGHR StGB 247 54 Abs. 1 Bemessung 7; BGH, Beschl. vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08; Fischer, StGB 57. Aufl. 247 54 Rdn. 11 m. w. N.). 2 - 4 - Die Gesamtstrafe muss daher erneut zugemessen werden. Die Feststel-lungen k366nnen jedoch bestehen bleiben, denn sie sind rechtsfehlerfrei getrof-fen. Erg344nzende Feststellungen sind m366glich, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. 3 Becker von Lienen Sost-Scheible RiBGH Dr. Sch344fer befindet Mayer sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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