BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 71 /1 2 vom 8. Mai 201 2 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2012 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Duisburg vom 16. Juni 2011 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen versuchten schweren Ba n- dendiebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einste l- lung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil, soweit es ihn bet rifft, im Schul d- spruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schw e- ren Bandendiebstahls in elf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl und Diebstahls in zwei Fällen verurteilt ist. 2. Die weite rgehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendie b- stahls in elf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls i n drei Fällen, Be i- hilfe zum schweren Bandendiebstahl und Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts g e- mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der U r- teilsgründe wegen versuchten schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Tat festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zur Folge. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die G e- samtstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einze l- strafen von fünfmal einem Jahr, achtmal einem Jahr und sechs Monaten und dreimal zwei Jahren Freiheitsstrafe ausschließen, dass das Landgericht ohne die im eingestellten Fall verhängte Einzelstrafe eine mildere Gesamtstrafe g e- bi ldet hätte. 1 2 3 - 4 - Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben (§ 349 Abs. 2 StPO). Becker Hubert Schäfer Mayer Menges 4
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