BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 71/12 vom 8. Mai 2012 in der Strafsache gegen alias: alias: wegen Beihilfe zum Diebstahl Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2012 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachte il des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel , soweit sie ihn betrifft, dahin e r- gänzt, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Maß stab 1 : 1 angerechnet wird . Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts mittels zu tragen. Becker Hubert Schäfer Mayer Menges
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