ECLI:DE:BGH:2017:040417B3STR71.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 71/17 vom 4. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 2017 ein - stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. November 2016 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachte il des Angeklagten e r- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Zu der Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO, § 185 GVG bemerkt der Senat e r- gänzend zu den Darlegungen des Generalbundesanwalts in dessen Antrag s- schrift: Der Generalbundesanwalt hat im Ergebnis zu Recht ausgeführt, dass die Rüge keinen Erfolg hat, weil die Dolmetscherin nicht bei einem wesentli - chen Teil der Hauptverhand lung abwesend war. Dies gilt auch insoweit, als die Ve r fahrensbeteiligten auf die Mitteilung des Vorsitzenden, mehrere für einen spät e ren Zeitpunkt geladene und nicht erschiene Zeugen abladen zu wollen, sich hiermit einverstanden erklärten. Dieser Erklärun g kommt - im Gegensatz zu dem Einverständnis zum Absehen der Vernehmung präsenter Zeugen - eine für die Hauptverhandlung im Sinne der zu § 338 Nr. 5 StPO entwickelten Ma ß- stäbe (vgl. hierzu Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 338 Rn. 36; - 3 - KK/Gericke, St PO, 7. Aufl., § 338 Rn. 70; jew. mwN) wesentliche Bedeutung nicht zu. Hierzu gilt: Nach § 245 Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Beweisaufnahme - soweit hier von Belang - grundsätzlich auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch e r- schienenen Zeugen zu erstrecken. Die Einvernahme der Zeugen kann nur u n- terble i ben, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte gemäß § 245 Abs. 1 Satz 2 StPO damit einverstanden sind , dass von der Er - hebung einzelner Beweise abgesehen wird. Sind die Zeugen geladen und e r- schienen, so hat deshalb das entsprechende Einverständnis der im Gesetz g e- nannten Verfahrensbeteiligten eine für den Fortgang der Beweisaufnahme rechtserhebliche Bedeutung. Die Abgabe der Erklärung nach § 245 Abs. 1 Satz 2 StPO ist somit ein im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (BGH, Beschl uss vom 5. September 1995 - 1 StR 456/95, NStZ 1996, 351). Sind demgegenüber die Zeugen - wie hier - erst für einen späteren Zei t- punkt geladen und noch nicht erschienen, so kann das Geric ht ihre Abladung auch ohne die Zustimmung der genannten Verfahrensbeteiligten veranlassen; für diese Verfahrenskonstellation besteht eine § 245 Abs. 1 Satz 2 StPO en t- sprechende Regelung nicht. Die Verfahrensbeteiligten sind vielmehr gegeb e- nenfalls gehalten , auf die Vernehmung der abgeladenen Zeugen etwa durch - 4 - das Stellen entsprechender Anträge hinzuwirken. Das - wie hier - in der Haup t- verhandlung erklärte Einverständnis mit der Abladung nicht präsenter Zeugen entfaltet deshalb keine Rechtswirkungen, die denjenigen einer Erklärung im Sinne des § 245 Abs. 1 StPO vergleichbar und damit im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung anzusehen sind. Becker Schäfer RiBGH Gericke bef indet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Tiemann Hoch
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