BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 7 /1 2 vom 14. Februar 201 2 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2012 g e- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Beschwerdeführerin G . gegen das U r- teil des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die d em Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getro f- fen. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Strafe ein Jahr und sechs Monate vor der Maßr e- gel zu vollziehen sind . Die Beschwerdeführerin erstrebt mit ihrer Revision vo r- rangig eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes. Die Revision ist unzulässig; denn der Beschwerdeführerin fehlt die B e- fugnis zum Anschluss als Nebenklägerin. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt: 1 2 3 - 3 - " Der erhobenen öffentlichen Klage können sich die Eltern, Kind er, G e- schwister und Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten anschließen (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch um die Stieftochter des Tatopfers. Dies ergibt sich aus der Anschlusserkl ärung des N e- benklägervertreters vom 26.05.2011 (B d . IV, Bl. 10). Entgegen der d a- rin geäußerten Ansicht ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesg e- richtshofs vom 15.09.1995 - 3 StR 328/95 - ausdrücklich, dass der Stiefvater eines Getöteten nicht zu den neben klageberechtigten Pe r- sonen im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO gehört (vgl. auch Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 395 Rn. 8) und auch eine gleichwohl e r- folgte Zulassung eine Nebenklägerstellung nicht begründen kann. Mithin gehört auch die Beschwerdeführer in nicht zu dem nebenklag e- berechtigten Personenkreis und kann deshalb auch kein Rechtsmittel einlegen. " Dem stimmt der Senat zu. Becker Pfister Schäfer Mayer Menges 4
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