BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 7 /1 2 vom 14. Februar 201 2 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 14. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Juni 2011 im Maßr e- gelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o- ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa che zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft sowie die Revisionen der Nebenkläger E . und H . S . we r- den verworfen. 3. Die Neb enkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tr a- gen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Au s- lagen werden der Staatskasse auferlegt. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angekla gten wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getro f- fen. Außerdem hat es dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ang e- ordnet und bestimmt, dass von der Strafe ein Jahr und sechs Monate vo r der Maßregel zu vollziehen sind. Mit ihrer auf die Anordnung der Dauer des Vo r- wegvollzugs beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Die Nebenkläger erheben ebenfalls die Sachr ü- ge und erstreben eine Verurt eilung des Angeklagten wegen Mordes. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt gemäß § 301 StPO zur Aufhebung des gesamten Maßregelausspruchs; die gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1, § 400 Abs. 1 StPO zulässigen Revisionen der Nebenkläger sind unbegründet im Si n- ne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Revision der Staatsanwaltschaft Die Revision rügt, dass das Landgericht die Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerhaft auf ein Jahr und sechs Monate bestimmt hat; mit Blick auf die Strafhöhe sowie die voraussichtliche Therap iedauer von zwei Jahren sei die Anordnung des Vorwegvollzugs von zwei Jahren Freiheitsstrafe geboten gew e- sen (§ 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB). Das Rechtsmittel führt zugunsten des Angeklagten zur Aufhebung des gesamten Maßregelausspruchs. Dies kann der Senat gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Beschlusswege entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 23. August 1995 - 2 StR 394/95, NStZ - RR 1996, 130, 131 und vom 6. November 1996 - 5 StR 219/96, bei Kusch NStZ 1997, 379 jew. mwN; aA Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 349 Rn. 28 mwN). 1 2 3 - 4 - a) Die - grundsätzlich mögliche - Beschränkung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 3 StR 231/07, NStZ 2008, 28; vgl. auch B e- schluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213) auf die B e- stimmung der Dauer des Vor wegvollzugs ist ausnahmsweise unzulässig. Ihre Rechtswirksamkeit setzt voraus, dass der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Überpr ü- fung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 3 StR 516/07, NStZ - RR 2009, 48 mwN). Die Dauer des Vorwegvollzugs hängt gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB von der Höhe der verhängten St rafe und der voraussichtlichen Dauer der Unterbringung gemäß § 64 StGB ab. Die Festlegung einer angemessenen Dauer der Unte r- bringung erfordert deshalb, dass die Voraussetzungen der Maßregel als solche gegeben sind. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass das neue Tatgericht g e- halten wäre, eine angemessene Dauer für die Maßregel und den Vorwegvol l- zug festzustellen, auch wenn es - sachverständig beraten - zu der Überze u- gung gelangt, dass die Unterbringung als solche nicht in Betracht kommt (BGH aaO). b) Die A nordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . aa) Die Verhängung dieser Maßregel setzt unter anderem die Gefahr v o- raus, dass der Täter infolge seines Hanges zum übermäßigen Genuss al kohol i- scher Getränke oder anderer berauschender Mittel erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Das Landgericht hat sich insoweit die Ausführungen des Sachverständigen zu Eigen gemacht, der maßgeblich darauf abgestellt hat, in der Tat zeige sich eine a usgesprochene Progredienz hinsichtlich der Deli n- 4 5 6 - 5 - quenz des Angeklagten. Dies wird durch die Feststellungen nicht belegt. D a- nach ist der zur Tatzeit 25 Jahre alte Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Mit Blick darauf, dass er sein Opfer schon mehrere Ja h- re kannte und Tatursache Spannungen in der besonderen Beziehung zu di e- sem waren, versteht es sich auch nicht von selbst, dass der Angeklagte in Z u- kunft erneut straffällig werden wird. Dies hätte vielmehr näherer Darlegung b e- durft. bb) Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob die Annahme e i- nes Hanges im Sinne des § 64 Satz 1 StGB rechtsfehlerfrei war. Hiergegen könnten Bedenken bestehen, da eine nähere Erläuterung fehlt, inwieweit die Wertung des Sachverständigen, der Angeklagt e habe auf Dauer nicht auf den Alkoholkonsum verzichten können und diesen ungehindert fortgesetzt, mit der Feststellung vereinbar ist, der Angeklagte habe ab Dezember 2009 bis zur Ta t- zeit im Januar 2011 unter Beschränkung auf das Wochenende weniger Drogen als zuvor zu sich genommen. c) Über die Anordnung der Maßregel ist deshalb unter Hinzuziehung e i- nes Sachverständigen insgesamt neu zu befinden. 7 8 - 6 - 2. Revisionen der Nebenkläger Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat kein en Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten ergeben. Wie der Genera l- bundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen ausgeführt hat, hat das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen insbesondere das Mordmerkmal der Heimtücke ohne Recht sfehler verneint. Becker R iBGH Pfister befindet sich Schäfer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Menges 9 10
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