BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 7 /1 3 vom 19. März 201 3 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Revision des Angeklagten Z . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgericht shofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. b) und 2. auf dessen Antrag - am 19. März 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 StPO ei n- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten Z . wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Juli 2012 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte Z . wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betä ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird; b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, aa) soweit es die Angeklagten Z . und C . b e- trifft, hinsichtlich der Einzelstrafe im Fall II. 5. der Urteil s- gründe sowie im Aussp ruch über die Gesamtstrafe, bb) soweit es den Angeklagten D . betrifft, im Ausspruch über die Jugendstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels des Angeklagten Z . , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Z . wegen Betrugs und wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Me n- ge" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen den Mitangeklagten C . hat es wegen einer Serie von Betä u- bungsmitteltaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs M o- naten erkannt und gegen den Mitangeklagten D . aus gleichem Grund unter Einbeziehung von vier Verurteilungen eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Die auf eine Verfa hrensrüge sowie auf sachlic h- rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten Z . hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Soweit sich die Revision gegen die Feststellung w endet, Gegenstand der Einfuhr und des Handeltreibens sei eine nicht geringe Menge von Betä u- bungsmitteln gewesen, bleibt sie ohne Erfolg. Zwar hat das Landgericht recht s- fehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 1996 - 3 StR 233/96, NStZ 1996, 498 , 499 ; B eschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339) keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des in den Niederlanden erworbenen Marihuanas getroffen. Dies gefährdet den Schuldspruch hier indes nicht, da es wegen der Gesamtmenge von eineinhalb Kil ogramm und dem gezahlten Kil o- überschritten worden ist. 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen (in Tateinheit zur Einfuhr stehenden) mittäterschaftlich begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln im Fall II. 5. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1 2 3 - 4 - Nach den Feststellungen verabredeten der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten den Kauf von Marihuana in den Niederlanden und das gemei n- same Verbringen des Rauschgifts in die Bundesr epublik, um es hier gewin n- bringend weiterzuverkaufen. Der Angeklagte war weder an der Entscheidung hinsichtlich der zu erwerbenden Menge, noch an der Finanzierung des Betä u- bungsmittels beteiligt, noch sollte er davon einen Anteil oder eine finanzielle Entl ohnung oder eine Beteiligung am erwarteten Verkaufserlös erhalten. Er b e- gleitete die Mitangeklagten nach Amsterdam lediglich zu dem Zweck, den Ko n- takt mit dem nur ihm bekannten Lieferanten herzustellen. Sein Motiv bestand allein darin, dem Mitangeklagten D . , den er - von diesem unerkannt - bei zu geben, durch den Weiterverkauf des Rauschgifts diesen Verlust wieder au s- zugleichen. Nachdem der Lieferant erschienen war, übernahm abspracheg e- mäß der Mitangeklagte C . die Abwicklung des Kaufs. Danach fuhren alle drei Angeklagten nach Venlo. Von dort aus transportierte der Mitangeklagte D . das Rauschgift in einem Taxi nach Deutschland, während die beiden a n- deren im Auto vorausfuhren, um die Betäubungsmittel sicher ohne Kontrolle über die Grenze bringen zu können. Täter oder Mittäter des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann nur sein, wer selbst eigennützig handelt. Die bloße Förderung fremden Eigennutzes genügt nicht (Weber, BtMG, 3. Aufl. , § 29 Rn. 579 mwN) . Eigennütziges Tun des Angeklagten ist nicht festgestellt. Damit ist lediglich belegt, dass der Ang e- klagte zum Handelsgeschäft der beiden Nichtrevidenten Beihilfe geleistet hat. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Verhandlung Feststellungen zu ein em eigennützigen Handeln des Angeklagten getroffen werden können. Er hat deshalb den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte gegen den Tatvorwurf in seiner 4 5 - 5 - abweichenden rechtlichen Bewertung ni cht anders als geschehen hätte verte i- digen können. Die Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Einfuhr der Betäubungsmittel weist dagegen keinen Rechtsfehler auf. Die Einfuhr lag im Interesse des Ang e- klagten. Mit der Absicherung des Transports aus dem vo rausfahrenden Beglei t- fahrzeug hat er einen sich in die Tatbeiträge der Mittäter einfügenden Tatbe i- trag geleistet. 3. Die für die Tat zu II. 5. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe kann, unabhängig davon, ob der Senat das Beruhen des Strafausspruchs a uf der rechtsfehlerhaften Einordnung als in Tateinheit zur Einfuhr stehendem täte r- schaftlichen Handeltreiben ausschließen könnte, nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat den Wirkstoffgehalt des Rauschgifts nicht festgestellt. Hierauf kann aber wegen de r Bedeutung der Wirkstoffmenge für eine sachgerechte, schuldangemessene Festsetzung der Strafe im Betäubungsmittelstrafrecht nicht verzichtet werden (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1996 - 3 StR 233/96, NStZ 1996, 498, 499). Die Aufhebung der Einzelstrafe entz ieht der Gesamtstr a- fe die Grundlage. Die für den Betrug verhängte dreimonatige Einzelfreiheitsstrafe bleibt von dem Fehler unberührt. Zwar hat das Landgericht die Voraussetzungen von § 47 Abs. 1 StGB nicht erörtert; angesichts der einschlägigen Vorstrafe n ist das Landgericht indes erkennbar davon ausgegangen, die Verhängung einer ku r- zen Freiheitsstrafe sei zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich. 4. Die auf die Sachrüge veranlasste Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II. 5. der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe erstreckt sich auch auf die en t- sprechende Einzelstrafe und die Gesamtstrafe des Mitangeklagten C . sowie auf den Ausspruch über die einheitliche Jugendstrafe des Mit angekla g- 6 7 8 9 - 6 - ten D . (§ 357 StPO), denn die fehlende Grundlage für die Zumessung der Einzelstrafe betrifft alle Angeklagten in gleicher Weise. PräsBGH Prof. Dr. Tolksdorf Pfister Schäfer ist wegen Urlau bs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Pfister Mayer Gericke
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