BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 72/07 vom 3. April 2007 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja ________________ StPO 247 35 a Satz 1 Nach einer Urteilsabsprache kann weder auf die gesetzlich vorgeschriebene noch auf die qualifizierte Rechtsmittelbelehrung wirksam verzichtet werden. BGH, Beschl. vom 3. April 2007 - 3 StR 72/07 - LG M366nchengladbach in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 3. April 2007 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 9. August 2006 zul344ssig ist. Gr374nde: Die Revision des Angeklagten erweist sich - entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts - als zul344ssig. 1 Allerdings hat der Angeklagte ausweislich des Hauptverhandlungsproto-kolls nach der Verk374ndung des Urteils - ebenso wie sein anwesender Verteidi-ger - auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Indessen ist der erkl344rte Verzicht unwirksam, weil dem Urteil nach dem Inhalt des Protokolls eine Urteilsabsprache zugrunde lag und der Angeklagte weder nach 247 35 a Satz 1 StPO noch dar374ber belehrt worden ist, dass er unge-achtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung; vgl. BGHSt 50, 40). Dem steht nicht entgegen, dass der damalige Verteidiger des Angeklagten auf eine qualifizierte Rechtsmittelbe-lehrung verzichtet hat. Denn w344hrend ansonsten der Betroffene selbst und - bei Vorliegen einer ausdr374cklichen Erm344chtigung, Rechtsmittel zur374ckzunehmen und auf sie zu verzichten - auch sein Verteidiger auf die nach 247 35 a StPO vor-geschriebene Rechtsmittelbelehrung verzichten k366nnen (vgl. Maul in KK 5. Aufl. 247 35 a Rdn. 13 f. m. w. N.; BGH NStZ 1984, 181, 329), kann nach einer Urteils-absprache weder auf die gesetzlich geregelte noch - was sich schon aus deren 2 - 3 - Sinn und Zweck zwingend ergibt - auf die zus344tzlich gebotene qualifizierte Be-lehrung verzichtet werden (vgl. BGHSt 50, 40, 61; Graalmann-Scherer in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. 247 35 a Rdn. 35). Der Auffassung des Generalbundesanwalts, die Revision gen374ge, soweit sie eine Urteilsabsprache behaupte, nicht den Begr374ndungserfordernissen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, kann nicht gefolgt werden. Diese Vorschrift legt den notwendigen Inhalt einer Revisionsr374ge fest, mit der eine Verletzung des Ver-fahrensrechts geltend gemacht wird. Sie gilt hingegen nicht f374r die Frage der Zul344ssigkeit der Revision nach Erkl344rung eines Rechtsmittelverzichts. Ob dieser wirksam ist oder nicht, hat das Revisionsgericht vielmehr von Amts wegen zu pr374fen. 3 Die im 334brigen statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte und be-gr374ndete Revision des Angeklagten (247247 333, 341 Abs. 1, 247247 344, 345 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StPO) ist daher zul344ssig. 4 Tolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubsbedingt Pfister an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf von Lienen Hubert
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