BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 72/08 vom 27. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Mai 2008 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. August 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Zu der R374ge der Verletzung des Beweisantragsrechts bemerkt der Se-nat erg344nzend: Zutreffend hat das Landgericht den Antrag auf Vernehmung des Zeu-gen Bastian F. letztlich als Beweisermittlungsantrag angesehen. Zu der begehrten Beweiserhebung dr344ngte nichts, nachdem der Zeuge zwar bei seiner Vernehmung schon zu sexuellen Kontakten Auskunft gege-ben hatte. Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Sch344fer
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