BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 72/11 vom 10. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.; hier: Zur374cknahme der Revision - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2011 beschlossen: Die Zur374cknahme der Revision ist gegenstandslos. Gr374nde: I. Die Revisionszur374cknahme des Angeklagten ist am 5. Mai 2011 beim Bundesgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat auf das Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21. Oktober 2010 bereits mit Beschluss vom 29. M344rz 2011 unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Rechts-folgenausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landge-richt zur374ckverwiesen hatte (247 349 Abs. 2 und 4 StPO). Die Ausfertigungen des Senatsbeschlusses haben sich am 5. Mai 2011 noch im Gesch344ftsgang des Bundesgerichtshofs befunden und waren noch nicht an eine Person oder Stelle au337erhalb des Gerichts hinausgegeben oder abgesandt worden. 1 II. Die Zur374cknahme der Revision ist unzul344ssig, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung 374ber das Rechtsmittel des An-geklagten zugegangen ist. Die Zur374cknahme ist daher gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2010 - 2 StR 532/09). 2 - 3 - Die Zur374cknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung 374ber dieses zul344ssig (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 302 Rn. 6). Diese ist ge-troffen, wenn sie f374r das Gericht, das sie gefasst hat - au337er in den gesetzlich vorgesehenen F344llen - unab344nderlich ist. Bei einem Beschluss, der au337erhalb einer Hauptverhandlung ergeht und nicht verk374ndet wird, ist dies in der Regel (erst) dann der Fall, wenn ihn die Gesch344ftsstelle an eine Beh366rde oder Person au337erhalb des Gerichts hinausgegeben hat und eine Ab344nderung tats344chlich unm366glich ist (vgl. Meyer-Go337ner aaO vor 247 33 Rn. 9 mwN; KK-Maul, StPO, 6. Aufl., 247 33 Rn. 4; anders LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., 247 33 Rn. 12: Wenn die Bekanntgabe durch die Gesch344ftsstelle gem344337 247 36 Abs. 1 Satz 2 StPO auf einer Anordnung des Vorsitzenden gem344337 247 36 Abs. 1 Satz 1 StPO beruht). Hiervon auszunehmen sind indes die Beschl374sse, die nach rechtzeiti-ger Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der angefochte-nen Entscheidung herbeif374hren. Diese sind bereits dann erlassen, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Gesch344ftsgang gegeben wer-den. Hierzu geh366ren auch die Beschl374sse des Revisionsgerichts gem344337 247 349 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 3 - 4 - 1993 - 4 StR 474/93, NStZ 1994, 96; LR/Graalmann-Scheerer aaO). Gleiches muss f374r Revisionsentscheidungen gelten, die gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO ergehen und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nur teilweise unmittel-bar herbeif374hren. Eine "geteilte" Beurteilung der Frage, ob 374ber das Rechtsmit-tel bereits entschieden ist, kommt hier nicht in Betracht. Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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