BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 72/11 vom 29. M344rz 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21. Oktober 2010 in den je-weiligen Rechtsfolgenausspr374chen mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten 326. wegen schweren Raubes und falscher Verd344chtigung zu der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verur-teilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Gegen den Angeklag-ten K. hat es wegen schweren Raubes und vors344tzlicher K366rperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 18. November 2009 die Jugendstrafe von drei Jahren festgesetzt. Die Angeklagten wenden sich hiergegen mit ihren auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzten Revisionen. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teiler-folg; im 334brigen sind sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der jeweilige Ausspruch 374ber die Rechtsfolgen h344lt rechtlicher Nachpr374-fung nicht stand. Das Landgericht hat bei beiden Angeklagten die Pr374fung der Anordnung ihrer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) unter-lassen, obwohl sich diese nach den Urteilsfeststellungen zum Drogenkonsum der Angeklagten und seinen Auswirkungen aufdr344ngte. Dies f374hrt hier auch zur Aufhebung der gegen die Angeklagten festgesetzten Jugendstrafen. 2 1. Das Landgericht hat zum Verh344ltnis der Angeklagten zu illegalen Dro-gen Folgendes festgestellt: 3 a) Der Angeklagte 326. hatte bereits vor mehreren Jahren erstmals Er-fahrungen mit Bet344ubungsmitteln. Zu Beginn des Jahres 2010 rauchte er zwei bis drei Joints (Marihuana) am Tag. Auch vor dem am Abend des 22. Januar 2010 begangenen schweren Raub konsumierte er im Tagesverlauf Cannabis. Die gew344hrte Strafaussetzung der verh344ngten Jugendstrafe zur Bew344hrung hat das Landgericht unter anderem damit begr374ndet, Voraussetzung f374r eine erfolg-reiche Erprobung sei, dass der Angeklagte es k374nftig unterlasse, Bet344ubungs-mittel zu konsumieren; denn anderenfalls drohten erneut Fehlhandlungen als Folge der Haltschw344che, die auch die hier abgeurteilte Raubtat nach sich gezo-gen habe. Der Angeklagte werde daher angewiesen, unverz374glich Kontakt zu einer Drogenberatungsstelle aufzunehmen und vier Drogenscreenings pro Jahr durchf374hren zu lassen. 4 b) Der Angeklagte K. konsumierte seit etwa 2005 gelegentlich Mari-huana. Das Jugendsch366ffengericht Krefeld ordnete in seinem Urteil vom 18. November 2009, durch das der Angeklagte wegen r344uberischer Erpres-sung, gef344hrlicher K366rperverletzung, vors344tzlicher K366rperverletzung in zwei F344l-len und Sachbesch344digung - unter Einbeziehung einer vorangegangenen Verur- 5 - 4 - teilung zu Jugendstrafe - zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verur-teilt wurde, an, dass der Angeklagte mit Blick auf den selbst einger344umten Dro-genkonsum ein monatliches Drogenscreening vorzulegen habe. Bereits zum Jahreswechsel 2009/2010 konsumierte er indes erneut Cannabis. Wegen der hierauf ergangenen, zun344chst zur374ckgestellten Entscheidung des Jugendsch366f-fengerichts, die verh344ngte zweij344hrige Jugendstrafe nicht zur Bew344hrung aus-zusetzen, rauchte der Angeklagte fortan t344glich Cannabis und begann damit, gelegentlich Heroin "vom Blech" zu konsumieren. Sowohl bei der urspr374nglich beabsichtigten Tat, einen Drogenh344ndler in seiner Wohnung zu 374berfallen, als auch bei dem schlie337lich ausgef374hrten und hier abgeurteilten Stra337enraub sollten nach der Planung und Vorstellung der Angeklagten neben Bargeld auch Bet344ubungsmittel erbeutet werden. 6 2. Diese Sachlage legt es nahe, dass bei den Angeklagten der Hang ge-geben ist, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen und dass zu-mindest die der Verurteilung zu Grunde liegende Raubtat auf diesen Hang zu-r374ckgeht. Daher h344tte das Landgericht pr374fen und entscheiden m374ssen, ob die Voraussetzungen f374r die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt gegeben sind. Den Gr374nden des angefochtenen Urteils ist insgesamt nicht zu entnehmen, dass die weiteren Voraussetzungen des 247 64 StGB (Ge-f344hrlichkeitsprognose, Erfolgsaussicht) nicht erf374llt sind. Vielmehr ergeben die bisherigen Feststellungen, dass das Landgericht von der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten 326. 374berzeugt war, falls er seinen Bet344ubungsmittelkonsum fortf374hrt. Die Bejahung einer hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (247 64 Satz 2 StGB) scheitert bei dem An-geklagten K. jedenfalls nicht ohne weiteres daran, dass er kurz nach seiner Verurteilung durch das Jugendsch366ffengericht Krefeld im November 2009 ent- 7 - 5 - gegen der erteilten Bew344hrungsweisung wiederum Bet344ubungsmittel konsu-mierte. Der Umstand, dass die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt den Angeklagten nicht beschwert, hindert das Revisionsgericht nicht, auf eine zul344ssig erhobene - und die Nichtanwendung des 247 64 StGB nicht ausdr374cklich vom Angriff ausnehmende (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362) - Revision des Angeklagten das Urteil insoweit aufzuheben, wenn eine Pr374fung der Ma337regel unterblieben ist, obwohl die tat-richterlichen Feststellungen dazu gedr344ngt haben (st. Rspr.; vgl. BGH, Be-schluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, BGHR StGB 247 64 Ablehnung 11 mwN). Die Nachholung der Unterbringungsanordnung ist nicht deshalb ausge-schlossen, weil allein die Angeklagten Revision eingelegt haben (247 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). 8 3. Der aufgezeigte Rechtsfehler l344sst hier den jeweiligen Strafausspruch nicht unber374hrt. Der Senat kann unter den gegebenen Umst344nden nicht aus-schlie337en, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt in Anwendung von 247 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen h344tte, gegen die Angeklagten Jugendstrafen zu verh344ngen. Der neue Tatrichter wird daher 374ber den gesamten Rechtsfolgenausspruch nochmals zu befinden ha-ben. Zur Pr374fung der Frage der Unterbringung der Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt nach 247 64 StGB bedarf es der Hinzuziehung eines Sachverst344ndi-gen (247 246a StPO). 9 Der neue Tatrichter wird bei erneuter Einbeziehung des Urteils des Ju-gendsch366ffengerichts Krefeld vom 18. November 2009 gegen den Angeklagten K. zu beachten haben, dass in der Formel auch das bereits in jenes Urteil 10 - 6 - einbezogene Urteil des Jugendsch366ffengerichts Krefeld vom 1. August 2008 aufzuf374hren sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. M344rz 2003 - 3 StR 434/02). Becker Pfister Hubert Sch344fer RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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