BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 73/06 vom 11. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. April 2006 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. Dezember 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nach-pr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der An-geklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in drei F344llen und wegen sexueller N366tigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei F344llen verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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