BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 73 /1 2 vom 3. April 201 2 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Revision der Angeklagten P . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO am 3. April 2012 einstimmig beschlossen: 1. Auf d ie Revision der Angeklagten P . wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. Dezember 2011 - auch soweit es die Angeklagten G . L . und A . L . betrifft - im Ausspruch über die Anordnung von Wertersatzverfall aufg e- hoben; der Ausspruch entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführeri n hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte durch Urteil vom 4. November 2010 die Angekla g- te P . wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in n icht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt . Zudem hatte das Landgericht gegen sie und hinsichtlich der beiden Mitang e- klagten G . L . und A . L . Wertersatzverfall in Höhe von jeweils i- che Schuldsprüche geändert und die Aussprüche über einige Einzelstrafen - hinsichtlich der Angeklagten P . in dem Einzelstrafausspruch z u Fall II. 1 - 3 - 5. der Urteilsgründe - sowie in allen Gesamtstrafenaussprüchen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht die Angeklagte P . unter Einbeziehung der Strafe aus einer anderweitigen Verur teilung zur Gesamtstrafe von acht Ja h- ren und sec hs Monaten verurteilt und (erneut) ausgesprochen, dass hinsichtlich wird. Die Angeklagte P . wendet sich gegen das Urteil mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es u n- begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der (erneute) Ausspruch über die Anordnung von Wertersatzverfall kann nicht bestehen bleiben. Ih m steht die Rechtskraft des inhaltsgleichen Au s- spruchs des Landgerichts im Urteil vom 4. November 2010 entgegen. Dieses - von Amts wegen zu beachtende - Verfahrenshindernis hat die Erstreckung der Teilaufhebung auf die Mitverurteilten G . L . und A . L . zur Fo l- ge (§ 357 Satz 1 StPO; vgl. Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 357 Rn. 10). Der Ausspruch entfällt. 2 3 - 4 - Angesichts des nur geringen Teilerfolges ist es nicht unbillig, die B e- schwerdeführerin mit den gesamten Kosten des Rechtsm ittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Schäfer Pfister Hubert Mayer Menges 4
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