BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 74/02 vom 16. April 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 30. November 2001 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsve r - wahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich dessen auf die allgemeine Sac h - rüge gestützte Revision. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend bemerkt der Senat zum Maßregelausspruch: Das Landgericht hat die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, obwohl sich der beim Angeklagten bestehende Hang zur Beg e - hung weiterer Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB allein aus seiner Polytoxikomanie ergibt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es mangels hinreichend konkreter Erfolgsaussicht abgelehnt. Mit dieser Entsche i - dung, in deren weiterer Konsequenz der Angeklagte in der Sicherungsverwa h - rung unterzubringen war, hat das Landgericht den durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1 ff. = NStZ - 3 - 1994, 578) wesentlich erhöhten Anforderungen an den Grad der Erfolgsau s - sicht einer Entziehungsbehandlung nach § 64 StGB Rechnung getragen. Diese Beurteilung des sachverstndig beratenen Tatrichters lût ang e - sichts des jahrzehntelangen intensiven - und auch in Zeiten der Strafvoll- streckung nicht unterbrochenen - Konsu ms harter Drogen und der vom Ang e - klagten mehrfach gegenber dem Sachverstndigen und der Strafkammer e r - klrten entschiedenen Ablehnung einer Therapie sowie seiner Ankndigung, auch bei Methadon-Substitution nicht auf den Beikonsum von Drogen zu ve r - zichten, keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 34). Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Becker
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