BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 74/08 vom 22. April 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 30. August 2007 im Strafausspruch auf-gehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revisi-on, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, f374hrt auf die Sachr374ge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Nach den Feststellungen setzte der Angeklagte, der sich in wirtschaftli-chen Schwierigkeiten befand und bereits die eidesstattliche Versicherung abge-geben hatte, ein Wohnhaus in Brand, das im Eigentum seiner Ehefrau stand. Ihm kam es darauf an, seiner Ehefrau, auf deren Namen auch der Vertrag 374ber die Geb344udeversicherung lief, die Versicherungsleistung zukommen zu lassen, um damit einen geplanten Umbau des Hauses zu finanzieren. Zu einer Auszah-lung der Versicherungssumme an die Ehefrau des Angeklagten kam es jedoch nicht. 2 I. Zu den Verfahrensr374gen, es liege ein Versto337 gegen 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO vor, weil die den Zeugen S. betreffenden Beweisantr344ge von der Strafkammer mit einer ungen374genden Begr374ndung abgelehnt worden seien, bemerkt der Senat erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesan-walts: 3 Die Begr374ndung der Ablehnungsbeschl374sse des Landgerichts enthalten zwar allenfalls knappe Ausf374hrungen zu der Frage, aus welchen tats344chlichen Gr374nden der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen ange-nommen hat. Hierin liegt indes im vorliegenden Fall kein durchgreifender Rechtsfehler; denn die ma337geblichen Erw344gungen des Tatrichters lagen auf der Hand. S344mtliche unter Beweis gestellten Tatsachen betrafen Umst344nde, die f374r den Anklagevorwurf von derart entfernter Bedeutung waren, dass es hierf374r ausnahmsweise n344herer Darlegung nicht bedurfte; vielmehr reichten die knap-pen Begr374ndungen der angegriffenen Beschl374sse auch mit Blick auf die berech-tigten Informationsinteressen der Verfahrensbeteiligten aus (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 14; BGH StV 1994, 635; Herdegen in KK 5. Aufl. 247 244 Rdn. 58; Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 244 Rdn. 41 a) und 4 - 4 - erm366glichten noch in hinreichender Weise eine rechtliche 334berpr374fung der Ab-lehnungsentscheidungen durch den Senat. II. Die Sachr374ge hat zum Schuldspruch keinen Erfolg. Soweit die Revisi-on ausf374hrt, der Angeklagte habe sich auf der Grundlage der getroffenen Fest-stellungen nur wegen schwerer Brandstiftung (247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) straf-bar gemacht, zeigt sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. 5 1. Die Voraussetzungen einer besonders schweren Brandstiftung (247 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) sind auch dann erf374llt, wenn die Brandlegung wie hier zum Zwecke eines Betruges zum Nachteil der Versicherung begangen wird (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; BGH NJW 2000, 3581; NStZ-RR 2000, 209; 2004, 366). 6 2. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Angeklagte durch die Inbrandsetzung des Hauses einen derartigen Betrug erm366glichen wollte. Insbesondere war die vom Angeklagten erstrebte Bereicherung seiner Ehefrau rechtswidrig, weil diese keinen Anspruch auf Auszahlung der Versiche-rungssumme hatte; dies war dem Angeklagten nach den Feststellungen be-wusst. 7 a) Nach 247 61 VVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vors344tzlich oder grob fahrl344ssig herbeif374hrt. Diese Bestimmung findet hier Anwendung; denn die Ehefrau des Angeklagten muss sich zurechnen lassen, dass dieser das Wohn-haus vors344tzlich in Brand setzte, weil der Angeklagte als ihr Repr344sentant im versicherungsrechtlichen Sinne anzusehen ist (vgl. hierzu BGHZ 107, 229; 122, 250; Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 61 Rdn. 5, 247 6 Rdn. 57 ff.). 8 - 5 - Zwar ist - worauf die Revision im Ausgangspunkt zu Recht hinweist - nach der neueren Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2007, 2038) in den F344llen, in denen der Versicherungsnehmer ei-nem Dritten die selbstst344ndige Wahrnehmung seiner f374r das Versicherungsver-h344ltnis relevanten Befugnisse nur in einem bestimmten, abgrenzbaren Ge-sch344ftsbereich 374bertr344gt, die Zurechnung des Repr344sentantenverhaltens auf diesen Bereich beschr344nkt und kann nicht auf andere T344tigkeitsbereiche aus-gedehnt werden. Der Versicherungsnehmer braucht sich deshalb namentlich die vors344tzliche Brandstiftung durch einen Dritten, der nur in die Verwaltung des Versicherungsvertrages eingebunden ist, nicht mit der Folge zurechnen lassen, dass die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit wird (vgl. BGH aaO S. 2039). Jedoch belegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils hinrei-chend, dass der Angeklagte nicht nur bez374glich der versicherungsvertraglichen Angelegenheiten, sondern auch im Bereich der Gefahrverwaltung als Repr344-sentant seiner Ehefrau zu gelten hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 9 "Der Angeklagte hatte das Anwesen 1990 in eigenem Namen erworben (UA S. 4 f.). Er betrieb dort seine Putenmast und war Vermieter f374r die in dem Wohnhaus lebenden Personen. Aus den Urteilsgr374nden ergibt sich nichts daf374r, dass seine Ehefrau in irgendeiner Weise in die Verwaltung des Wohnhauses involviert gewesen w344re. So schloss der Angeklagte auch einen Geb344udeversi-cherungsvertrag mit der LVM in eigenem Namen ab (UA S. 6). Auf Grund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Angeklagten musste das Anwesen 1996 zwangsversteigert werden (UA S. 6). Im Jahre 2000 war ihm ein R374ckerwerb wirtschaftlich wieder m366glich, wegen der von ihm abgegebenen Versicherung an Eides statt konnte er jedoch nicht mehr als Vertragspartner f374r Banken und Versicherungen auftreten (UA S. 7). Allein aus diesem Grunde wurde das An- - 6 - wesen auf den Namen seiner Ehefrau erworben, wurden Kredite auf ihren Na-men aufgenommen und der Geb344udeversicherungsvertrag mit der LVM auf sie umgestellt (UA S. 6 f.). Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass die Ehefrau des Angeklagten nach dem R374ckerwerb anders als in den Jahren 1990 bis 1996 - abgesehen von den rechtlich erforderlichen Unterschriftsleistungen - ne-ben dem Angeklagten am Betrieb der Mast oder der Verwaltung des Wohnge-b344udes beteiligt gewesen w344re. Soweit einzelne T344tigkeiten festgestellt wurden, z.B. die Regelung der Modalit344ten von Auszug und Schl374ssel374bergabe des e-hemaligen Mieters K. (UA S. 21 f., 30) wurden diese vom Angeklagten ohne Beteiligung seiner Ehefrau erledigt. Besonders deutlich wird die Befugniswahr-nehmung durch den Angeklagten bei der Regelung des Versicherungsfalls mit dem Vertreter der LVM. Dies 374bernahm der Angeklagte allein, lediglich zur Un-terschriftsleistung kam seine Ehefrau hinzu (UA S. 13, 17). So stellen sich auch insgesamt die von der Revision herausgestellten Aktivit344ten der Ehefrau (RB Rechtsanwalt W. S. 12) nicht als eigenst344ndige Befugniswahrnehmung dar, sondern als rechtlich zwingend erforderliche Mitwirkungshandlungen, die nur von ihr als Eigent374merin erledigt werden konnten, etwa die Unterzeichnung von K374ndigungsschreiben, Bauvoranfragen etc. (vgl. UA S. 10 f.)." Dem stimmt der Senat zu. Die Repr344sentantenstellung des Angeklagten f374r den Bereich der Gefahrverwaltung des Anwesens wird entgegen der Auffas-sung der Revision auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Ehefrau des Angeklagten mit diesem nach dem geplanten Umbau in das Haus ziehen wollte. Dass sie 374ber diesen ihre private Lebensgestaltung betreffenden pers366nlichen Entschluss und die zu seiner Umsetzung rechtlich erforderlichen Mitwirkungs-handlungen hinaus irgendeinen Einfluss auf die Verwaltung des Objekts nahm, ist nicht festgestellt. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, dass die Straf-kammer aus den dargelegten Umst344nden sowie den im 334brigen in der Vergan- 10 - 7 - genheit von dem Angeklagten gew344hlten Firmenkonstruktionen den Schluss gezogen hat, seine Ehefrau sei als Eigent374merin des Hofes und Versiche-rungsnehmerin lediglich vorgeschoben gewesen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich somit wesentlich von demjenigen, welcher der von der Revi-sion angef374hrten Entscheidung BGHR StGB 247 265 Abs. 1 Betrugsabsicht 1 zu Grunde lag. b) Danach kann dahinstehen, ob die Versicherung - was die getroffenen Feststellungen nahe legen - auch deshalb von ihrer Leistungspflicht frei gewor-den ist, weil der Angeklagte bei der Abwicklung des Schadensfalles die Ver-handlungen mit der Versicherung gef374hrt und dabei arglistig 374ber die Brandur-sache get344uscht hat (vgl. BGH aaO S. 2039 f.). 11 Im 334brigen weist der Senat erg344nzend noch darauf hin, dass die von 247 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Erm366glichungsabsicht auch dann gegeben ist, wenn der T344ter nur irrig glaubt, die Versicherung sei leistungsfrei und ihre geplante Inanspruchnahme daher betr374gerisch; auch in diesem Fall l344ge in der Schadensmeldung bei der Versicherung dar374ber hinaus ein versuch-ter Betrug. 12 III. Der Strafausspruch kann indes keinen Bestand haben. 13 1. Das Landgericht hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung festgestellt, weil zwischen dem Eingang der Anklageschrift bei Gericht am 21. M344rz 2005 und dem Erlass des Er366ffnungsbeschlusses am 23. M344rz 2007 ein unvertretbar langer Zeitraum gelegen habe. Es hat diese Verz366gerung da-durch kompensiert, dass es zun344chst die an sich verwirkten Einzelstrafen be-nannt, sodann den Strafrahmen gem344337 247 49 Abs. 1 StGB herabgesetzt, niedri- 14 - 8 - gere Einzelstrafen festgesetzt und aus diesen eine verminderte Gesamtstrafe gebildet hat. Diese Verfahrensweise ("Strafabschlagsl366sung") steht, soweit das Land-gericht die Einzelstrafen einem nach 247 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen hat, bereits mit den Grunds344tzen der bisherigen Rechtsprechung (vgl. hierzu BGH NJW 2007, 3294) nicht in Einklang. Sie entspricht im 334brigen nicht der - nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung - ge344nderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Versto337es ge-gen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ("Vollstreckungsmodell"; vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860). Dadurch ist der Angeklagte beschwert, weil sich durch das Vollstre-ckungsmodell der Zeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur Bew344hrung ausgesetzt werden kann, nach vorne verlagert. Der Angeklagte k366nnte deshalb - bei Vorliegen der 374brigen, nicht von vornherein ausgeschlossenen Vorausset-zungen des 247 57 StGB - fr374her als nach dem Strafabschlagsmodell aus dem Strafvollzug entlassen werden. 15 2. Bei der nunmehr gebotenen Durchf374hrung der Kompensation im Wege des Vollstreckungsmodells wird der neue Tatrichter Folgendes zu beachten ha-ben (s. im Einzelnen BGH aaO S. 866 f.): 16 Zun344chst hat er in der neuen Hauptverhandlung nach den Kriterien des 247 46 StGB und unter Beachtung der gesetzlichen Strafrahmen schuldangemes-sene, die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung au337er Acht lassende Einzelstrafen festzusetzen und aus diesen eine Gesamtstrafe zu bil-den. Sodann hat er die gebotene Kompensation dadurch vorzunehmen, dass er in der Urteilsformel - zus344tzlich zu der neu gebildeten Gesamtstrafe - aus-spricht, dass ein bezifferter Teil dieser Strafe als vollstreckt gilt. Dabei ist er durch 247 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, h366here Einzelstrafen als die bisher 17 - 9 - erkannten zu verh344ngen und auch eine h366here Gesamtstrafe auszusprechen. Indes d374rfen die neuen Einzelstrafen die im angefochtenen Urteil als an sich verwirkt und - ohne Kompensationsabschlag - als schuldangemessen ausge-wiesenen Strafen nicht 374bersteigen. Au337erdem darf die im Falle vollst344ndiger Vollstreckung zu verb374337ende Strafe (schuldangemessene Gesamtfreiheitsstra-fe abz374glich des als vollstreckt geltenden Teils) nicht h366her sein, als die im an-gefochtenen Urteil ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe. Damit wird sicherge-stellt, dass der Angeklagte, auch wenn der neue Tatrichter auf eine Gesamtfrei-heitsstrafe von mehr als sechs Jahren und sechs Monaten erkennt, durch die Kompensation in Form der Vollstreckungsl366sung im Ergebnis nicht schlechter steht; denn die h366chst m366gliche Gesamtverb374337ung kann im Vergleich zum bis-herigen Straferkenntnis auch dann nicht l344nger dauern. - 10 - 3. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie k366n-nen deshalb bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, erg344n-zende Feststellungen zum Strafausspruch zu treffen, die indes zu den bisheri-gen nicht in Widerspruch stehen d374rfen. 18 RiBGH von Lienen ist erkrankt und daher an der Unterzeichnung gehindert. Becker Pfister Becker RiBGH Hubert befindet sich in Urlaub und ist daher an der Unterzeichnung gehindert. Becker Sch344fer
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