BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 74/09 vom 17. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 5. November 2008 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-blieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer r344ube-rischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte r374gt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. 1 Zum Schuld- und Strafausspruch hat das Rechtsmittel keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 - 3 - Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen konsumierte der mehrfach vorbestrafte Angeklagte seit etwa zw366lf Jahren regelm344337ig Haschisch und Ma-rihuana - seinen Angaben zufolge zuletzt vier bis f374nf Gramm Haschisch t344g-lich - sowie an den Wochenenden zus344tzlich Heroin. Die verfahrensgegen-st344ndliche Tat beging er, um sich Geld f374r den Erwerb von Haschisch zu be-schaffen. Diese Feststellungen dr344ngten zu der Pr374fung, ob die Voraussetzun-gen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. 3 334ber die Anordnung der Ma337regel nach 247 64 StGB muss deshalb - unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246 a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Das Urteil enth344lt keine Anhaltspunkte daf374r, dass der Tatrichter nach seinem Ermessen ausnahmsweise von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB h344tte absehen k366nnen. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungs-anordnung nicht (247 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff aus-genommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). 4 Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
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