ECLI:DE:BGH:2018:070818B3STR74.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 74/18 vom 7. August 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Besch werd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. August 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dresden vom 24. August 2017, a) soweit es den Angeklagten N . betrifft, aa) im Fall III.2. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, bb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall III.3.a) der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch au f- gehoben; jedoch blei ben die jeweils zugehörigen Fes t- stellungen bestehen; cc) im verbleibenden Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Landfried ensbruch und Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung, in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentre f- fenden Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Herbeiführung ein er Sprengstoffexplosion, zur Sachbeschädigung und zur versuchten gefährlichen - 3 - Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch schuldig ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtmittels des Angeklagten N . , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen; b) soweit es den Angeklagten S . betrifft, im Schuld - spruch dahin geändert, dass der Angeklagte der mitglie d- schaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährl i- cher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentre f- fenden Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall in Tateinh eit mit Landfri e- densbruch und versuchter gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, Sachbeschädigung und versuchter gefährlicher Körperverletzung, sowie des Landfrieden s- bruchs in Tateinheit m it gefährlicher Körperverletzung in acht tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 4 - 3. Der Angeklagte S . hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsver fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten N . wegen mitgliedschaftli - cher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Landfriedensb ruch und Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, Sachbeschädigung und versuchter gefährliche r Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperver letzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, zur Sachbeschädigung, zur gefährlichen Körperverletzung und zur versuchten gefährlichen Körperve r- letzung, in ei nem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverle t- zung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und in einem Fall in Ta t- einheit mit Landfriedensbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen d en Angeklagten S . hat es wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei ta t- einheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Landfri e- densbruch und versuchter gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, Sachbeschädigung , gefährlicher Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung, sow ie wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverle t- 1 - 5 - zung in acht tateinheitlich zusammentreffenden Fällen unter Einbeziehung e i- nes Urteils des Amtsgerichts Dresden vom 1. Juni 2016 auf eine Einheits - jugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten erkannt. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben den aus der Entsche i- dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts taten sich die Angekla g- ten im Juli 2015 unter der Führung des gesondert Verfolgten Z . mit mehr als zehn weiteren Personen zur "Freien Kameradschaft Dres den" (im Folgenden: FKD) zusammen, um ihre rechtsextreme und ausländerfeindliche Gesinnung zu verbreiten und die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung zu bekämpfen. In der Folge radikalisierte sich die über ein eigenes Logo und konspirativ genutzte Kommun ikationskanäle verfügende Gruppierung und richtete ihr Handeln d a- rauf aus, Ausländer und politisch Andersdenkende gewaltsam anzugreifen; auch Polizisten, soweit sie solche gewaltsamen Auseinandersetzungen zu ve r- hindern suchten, zählte die FKD zu ihren Gegn ern. Zwischen dem 22. August 2015 und dem 11. Januar 2016 begingen Mitglieder der Vereinigung unter wechselnder Beteiligung der Angeklagten die der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten, namentlich Überfälle auf Polizisten, politisch Anders - denkend e und Ausländer. b) Die Schuldsprüche wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung lassen auf der Grundlage dieser Feststellungen Recht s- fehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen. Rechtlich bedenklich ist insoweit alle in, dass sie nicht auch wegen der Beteiligungshandlungen, mit denen sie nicht zugleich einen weiteren Straftatbestand verwirklichten, in einem 2 3 - 6 - weiteren Fall wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vere i- nigung verurteilt worden sind. De nn nach der Rechtsprechung des Senats stehen mitgliedschaftliche Betätigungsakte wie die hier ausgeurteilten, die auch den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen und der Zwecksetzung der Vereinigung oder sonst deren Interessen dienen, zwar gemä ß § 52 Abs. 1 Alt ernative 1 StGB in Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten mi t- gliedschaftlichen Beteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB, jedoch - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - nicht nur - wie die Strafkammer angenommen hat - untereinander, sondern auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Betät i- gungsakte in Tatmehrheit (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f.). Da das Landgericht insowei t eindeutige Feststellungen zu anderen, keinen weiteren Straftatbestand erfüllenden Beteiligungshand - lungen der Angeklagten nicht getroffen hat und sie nicht dadurch beschwert sind, dass sie nicht noch in einem weiteren Fall wegen mitgliedschaftlicher Be teiligung an einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden sind, hat der Senat von einer Schuldspruchänderung abgesehen. 2. Im Fall III. 2. der Urteilsgründe kann die Verurteilung des Angeklagten N . wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereini - gung in Tateinheit mit Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, Sachbesch ä- digung und versuchter gefährlicher Körperverletzung keinen Bestand haben. Es begegnet zwar - wie dargelegt - keinen rechtlichen Bedenken, die Tat als mi t- g liedschaftliche Beteiligungshandlung an der kriminellen Vereinigung FKD zu würdigen ; jedoch wird die rechtliche Bewertung der Strafkammer, der Angekla g- te habe sich zugleich tateinheitlich als Mittäter der Herbeiführung einer Spren g- stoffexplosion, der Sachb eschädigung und der versuchten gefährlichen Körpe r- verletzung schuldig gemacht, von den Feststellungen nicht getragen: 4 - 7 - a) Der Angeklagte N . sprach sich in diesem Fall bei dem geplan - ten Angriff auf ein Flüchtlingsheim gegen den Einsatz von in Deutschland nicht zugelassener Pyrotechnik aus. Nachdem er sich damit nicht hatte durchsetzen können, schloss er sich der Angriffsgruppe an, die nach seiner Annahme ohne solche Feuerwerkskörper zeitlich abgestimmt gegen eine andere Unterkunft vorgehen wol lte. Während bei dem ersten Angriff tatsächlich in Deutschland wegen ihrer hohen Sprengkraft nicht zugelassene, aus Tschechien stamme n- den Knallkörper eingesetzt wurden, kam es zu dem zweiten Angriff, an dem sich der Angeklagte N . beteiligen wollte , nicht, weil die Angreifer aus Furcht vor vorzeitiger Entdeckung vor dem eigentlichen Angriff flüchteten, nachdem einer von ihnen einen Blitzknaller gezündet hatte. b) Danach ist die Mittäterschaft des Angeklagten N . hier nicht be - legt. Diese ist in wertender Gesamtbetrachtung festzustellen und anhand von Kriterien wie Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, Umfang der Ta t- beteiligung, objektive Tatherrschaft und Wille zur Tatherrschaft von der Tei l- nahme abzugrenzen (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 25 Rn. 25 ff. mit zahlre i- chen Nachweisen zur st ändigen Rechtsprechung des B undesgerichtshofs ). Nach diesen Maßstäben ist der Angeklagte jedenfalls nicht Mittäter der Herbe i- führung einer Sprengstoffexplosion: Er wollte eine solche Tat nicht, be ging ke i- ne darauf gerichtete Tathandlung und hatte insoweit weder objektiv Tather r- schaft noch subjektiv den Willen dazu. Dass er in Kenntnis des Angriffsplans keine weiteren Bemühungen entfaltete, die anderen Beteiligten von dem bea b- sichtigten Vorgehen abz ubringen, und sich der Gruppe anschloss, die nach se i- ner Auffassung nur mit Steinwürfen, nicht aber mit Sprengkörpern angreifen sollte, trägt auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch mit Blick auf den geplanten Doppelangriff, der sich für den Angeklagten N . als Sach - beschädigung und versuchte gefährliche Körperverletzung darstellen mag, die 5 6 - 8 - Bewertung als mittäterschaftlich begangenes Sprengstoffverbrechen nach § 308 Abs. 1 StGB nicht. c) Da der Senat nicht ausschließen kann, dass d ie Strafkammer bei A n- legung des zutreffenden rechtlichen Maßstabs gegebenenfalls weitergehende Feststellungen hätte treffen können, die möglicherweise auch eine Verurteilung etwa wegen Beihilfe zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion erlaubten, bedarf die Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. 3. Im Fall III. 3. a) der Urteilsgründe erweist sich die Verurteilung des Angeklagten N . wegen - zu der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der kriminellen Vereinigung in Tateinheit ste hender - täterschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung ebenfalls als unzutreffend; die eindeutigen Fes t- stellungen der Strafkammer tragen nur die Bewertung als Beihilfe (§ 27 StGB) zu diesem Delikt und erlauben insoweit die Änderung des Schuldspr uchs. I n- soweit gilt: a) Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es im Anschluss an den Besuch eines Volksfestes zu einer zunächst verbalen und dann auch körperlichen Auseinandersetzung, bei der Mitglieder der FKD, unter ihnen der Angeklagte S . , Ausländer und "ausländisch aussehende" Personen unter anderem mit einer Weinflasche schlugen. Der Angeklagte N . beteiligte sich an dem körperlichen Angriff nicht. b) Das Landgericht hat ihn gleichwohl als Täter der gefährlichen Körpe r- verletzung angesehen, weil er nicht nur im Vorfeld die Angriffsbereitschaft der Gruppe ge fördert , sondern auch nach Beginn des Angriffs zusammen mit and e- ren Gruppenmitgliedern für die Geschädigten erkennbar eingriffsbereit unmitte l- bar neben dem Ort des Ge schehens gestanden habe . Dies trägt zwar die Beu r- 7 8 9 10 - 9 - teilung, der Angeklagte N . sei ein Beteiligter an einer gefährlichen Kör - perverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB gewesen, nicht aber die Bewertung, er habe dabei mittäterschaftlich gehan delt. Eine gemeinschaftliche Begehungsweise im Sinne der Vorschrift ist gegeben, wenn Täter und Beteili g- ter bei Begehung der Körperverletzung einverständlich zusammenwirken, wobei es bereits genügt, wenn ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 3 StR 93/17, NStZ - RR 2017, 339 mwN). Dabei kann auch das Zusam menwirken eines Täters mit einem G e- hilfen zur Erfüllung des Qualifikationsmerkmals ausreichen; dies besagt jedoch nicht, dass in diesen Fällen der Gehilfe wegen der gemeinschaftlichen Beg e- hungsweise als Mittäter zu bestrafen wäre. Vielmehr sind auch bei de r gefährl i- chen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB die Tatbeiträge nach den allgemeinen Regeln abzugrenzen; derjenige, der nur Unterstützungshandlu n- gen für einen anderen ausführt, macht sich lediglich der Beihilfe zur gefährl i- chen Körperverletzun g schuldig (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 StR 286/08, NStZ - RR 2009, 10; Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, juris Rn. 68 [insoweit in BGHSt 60, 166 nicht abgedruckt]). c) So verhält es sich hier: Die festgestellten Handlungen des Angek la g- ten N . stellten sich lediglich als Unterstützung der von dem Angeklagten S . und anderen Gruppenmitgliedern begangenen Körperverletzungshand - lungen dar. Insbesondere liegt in dem bloßen Danebenstehen, auch wenn es den Geschädigten Eingr iffsbereitschaft signalisiert und den Tätern aufgrund der geschaffenen Überlegenheitssituation die Tat erleichtert, nach den oben g e- nannten Abgrenzungskriterien keine täterschaftlich begangene (gefährliche) Körperverletzung. 11 - 10 - 4. Die Aufhebung im Fall III . 2. und die Schuldspruchänderung im Fall III. 3. a) der Urteilsgründe führen zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen; dies bedingt auch die Aufhebung des den Angeklagten N . betreffenden Gesamtstrafenausspruchs. 5. Betreffend den Angeklagten S . war der Schuldspruch im Fall III. 3. b) der Urteilsgründe dahin zu ändern, dass er tateinheitlich zu der auch in diesem Fall begangenen mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung lediglich in einem Fall der g efährlichen Körperverle t- zung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (nicht in zwei tateinheitlich zusammentre f- fenden Fällen) schuldig ist. Denn nach den Feststellungen kam es zwar zu einer Auseinandersetzung mit zwei Personen, die sich außer mit dem Ang e- klagten S . auch mit anderen Mitgliedern der FKD konfrontiert sahen; es ist aber lediglich bezüglich einer der beiden festgestellt, dass sie auch verletzt wurde. Darüber hinaus lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen, wodurch das Tatbestandsmerkmal d es gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht worden sein soll. Zwar warfen einige der Angre i- fer mit Steinen nach den fliehenden Opfern; dass diese dadurch aber verletzt wurden, ergibt sich nicht. Der Senat hat den Schuldsp ruch entsprechend geändert. Er schließt angesichts der überwiegend auf Erziehungszwecke abstellenden Strafzume s- sungserwägungen aus, dass die Strafkammer, die die Taten des Angeklagten S . im Übrigen zutreffend rechtlich gewürdigt hat, bei Annahm e nur eines Qualifikationsmerkmals und nur eines Tatopfers auf eine niedrigere Einheits - jugendstrafe erkannt hätte. 12 13 14 - 11 - 6. Der geringfügige Teilerfolg der Revision des Angeklagten S . lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn insgesamt mit den Koste n seines Recht s- mittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Gericke Tiemann Berg Leplow 15
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