BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 75/01 vom 18. April 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bandendiebstahls; hier: Revision des Angeklagten D. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts am 18. April 2001 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Juli 2000 - auch soweit es den Mitangeklagten H. betrifft - aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandendiebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner R e - vision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesg e - richtshofs vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 -, wonach der Begriff der Bande den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraussetzt, hat die Ver- - 3 - urteilung des Angeklagten - und des Nichtrevidenten H. - wegen Bande n - diebstahls keinen Bestand. Nach den getroffenen Feststellungen waren nur die beiden Angeklagten an den Taten beteiligt. Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen
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