BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 75/02 vom27. August 2002in der Strafsachegegenwegen BetrugsDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsHildesheim vom 8. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Eine Verfahrensverzögerung liegt auch nach Erlaß des angefochtenenUrteils nicht vor. Die Revisionsbegründung ist mit den Verfahrensaktenerst am 25. Februar 2002 beim Generalbundesanwalt eingegangen.Winkler Miebach Pfister von Lienen Hubert
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