BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 75/06 vom 1. August 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 1. August 2006 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenkl344ger gegen das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 8. September 2005 werden verworfen. Die Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Die Revisionen der Nebenkl344ger sind unzul344ssig, soweit sie die Aufhe-bung des Freispruchs des Angeklagten B. E. erstreben (247 349 Abs. 1 StPO). Diesem lag mit der zugelassenen Anklage ein versuchter Totschlag zum Nachteil des get366teten Sohnes bzw. Bruders der Nebenkl344ger zur Last. Ein 374ber diesen Vorwurf hinausgehendes Ziel ihrer Rechtsmittel - etwa eine Verur- 1 - 3 - teilung des Angeklagten wegen vollendeten Totschlags - haben die Nebenkl344-ger nicht angegeben. Im 334brigen wird auf die zutreffenden Gr374nde der Antrags-schriften der Bundesanwaltschaft Bezug genommen. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert
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