BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 75/06 vom 1. August 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Erwerbs, Besitzes und F374hrens einer halbautomatischen Kurz- waffe u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 1. August 2006 einstimmig beschlos-sen: Die Revisionen der Nebenkl344ger gegen das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 8. September 2005 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin erg344nzt, dass der Angeklagte im 334brigen freige-sprochen wird. Die Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert
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