BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 75/07 vom 19. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. April 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 20. September 2006 mit den zugeh366ri-gen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung 374ber die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zu-r374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: 1. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte Ibrahim H. regelm344337ig und mit steigender Tendenz Alkohol und auch Kokain in einem solchen Ausma337, dass er eine Drogenentw366hnungstherapie anstrebte. Die abgeurteilten Straftaten (Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge u. a.) beging er, um sich eine regelm344337ige Einnahmequelle zur Finanzierung seines eigenen Drogenkonsums zu erschlie337en. Bei dieser Sach-lage war eine n344here Darlegung des Suchtverhaltens des Angeklagten und die Er366rterung veranlasst, ob bei ihm infolge eines Hangs, Alkohol oder andere Rauschmittel im 334berma337 zu sich zu nehmen, die Gefahr der Begehung weite- 1 - 3 - rer erheblicher Straftaten besteht, die seine Unterbringung nach 247 64 StGB er-forderlich macht (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen BGH NStZ 2005, 210). 334ber diese Frage muss daher neu verhandelt und entschieden werden. 2. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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