BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 75/08 vom 14. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts L374beck vom 29. Oktober 2007 im Strafausspruch mit den Feststellungen zur Verfahrensverz366gerung aufgehoben; die 374brigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in f374nf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf Verfahrensbeschwerden und sachlichrechtliche Beanstandungen gest374tzte Revision f374hrt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung von 18 Monaten angenommen, weil nach Eingang des aussagepsychologi-schen Gutachtens bei der Staatsanwaltschaft am 8. August 2005 erst am 21. Juni 2007 Anklage erhoben worden war, ohne dass in der Zwischenzeit wei-tere verfahrensf366rdernde Ermittlungen stattgefunden hatten. Nach Auffassung des Landgerichts h344tte sp344testens zum Ende des Jahres 2005 Anklage erho-ben werden k366nnen. Es hat diese Verz366gerung dadurch kompensiert, dass es zun344chst die an sich verwirkten Einzelstrafen benannt, sodann niedrigere Ein-zelstrafen festgesetzt und aus diesen eine verminderte Gesamtstrafe gebildet hat. 2 2. Der Strafausspruch kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht, wie sich teilweise schon aus dem Urteil und im 334brigen aus dem Revisionsvortrag ergibt, bei der Feststellung des Umfangs der Verfahrens-verz366gerung au337er Betracht gelassen hat, dass die Beauftragung der Sachver-st344ndigen bereits am 17. September 2004 erfolgt war und die Erstattung des aussagepsychologischen Gutachtens somit nahezu elf Monate gedauert hatte. Hieraus folgt eine weitere Verfahrensverz366gerung, deren genauen Umfang der neue Tatrichter feststellen muss. 3 Die vom Landgericht bei der Kompensation gew344hlte Verfahrensweise ("Strafabschlagsl366sung") entspricht im 334brigen nicht der - nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung - ge344nderten Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs zur Kompensation des Versto337es gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ("Vollstreckungsmodell"; vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860). Dadurch ist der An-geklagte beschwert, weil sich durch das Vollstreckungsmodell der Zeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur Bew344hrung ausgesetzt werden kann, nach vorne verla-gert. Der Angeklagte k366nnte deshalb - bei Vorliegen der 374brigen, hier nicht von 4 - 4 - vornherein ausgeschlossenen Voraussetzungen des 247 57 StGB - fr374her als nach dem Strafabschlagsmodell aus dem Strafvollzug entlassen werden. 3. Bei der nunmehr gebotenen Durchf374hrung der Kompensation im Wege des Vollstreckungsmodells wird der neue Tatrichter Folgendes zu beachten ha-ben (s. im Einzelnen BGH aaO S. 866 f.): 5 a) Auch bei der jetzt gebotenen Anwendung des Vollstreckungsmodells sind Art und Ausma337 der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung konkret zu ermitteln und im Urteil darzustellen. Es wird deshalb festzustellen sein, wel-cher Zeitraum zwischen Anzeigeerstattung und Urteil als bei zeitlich angemes-sener Verfahrensgestaltung erforderlich anzusehen ist. Dieser ist bei der Be-rechnung der Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung nicht zu ber374cksichtigen. 6 b) Der neue Tatrichter wird sodann zun344chst nach den Kriterien des 247 46 StGB schuldangemessene, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung au-337er Acht lassende Einzelstrafen festzusetzen und aus diesen sowie den einzu-beziehenden Vorstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden haben. Dabei wird zu pr374-fen sein, inwieweit der zeitliche Abstand zwischen den begangenen Taten und dem Urteil sowie die Verfahrensdauer als solche bei der Straffestsetzung mil-dernd zu ber374cksichtigen sind. Die entsprechenden Er366rterungen sind als be-stimmende Zumessungsfaktoren in den Urteilsgr374nden kenntlich zu machen (247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Bezifferung des Ma337es der Strafmilderung bedarf es nicht. 7 c) F374r den - hier zweifelsfrei gegebenen - Fall, dass allein die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung als Kompensation nicht aus-reichen wird (vgl. dazu BGH aaO S. 864, 866), ist daran anschlie337end im Ur-teilstenor festzulegen, welcher bezifferte Teil der Gesamtstrafe zur Kompensa- 8 - 5 - tion der Verz366gerung als vollstreckt gilt. Entscheidend f374r diese Festlegung sind die Umst344nde des Einzelfalls wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verz366gerung, das Ma337 des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Dabei muss im Auge behal-ten werden, dass die mit der Verfahrensdauer als solcher verbundenen Belas-tungen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es nur noch um einen Ausgleich f374r die rechtsstaatswidrige Verursa-chung dieser Umst344nde geht. Dies schlie337t es regelm344337ig aus, etwa den An-rechnungsma337stab des 247 51 Abs. 1 Satz 1 StGB heranzuziehen und das Ma337 der Anrechnung mit dem Umfang der Verz366gerung gleichzusetzen; vielmehr wird sich die Anrechnung h344ufig auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschr344nken haben. Hinsichtlich der M366glichkeit, ohne Versto337 gegen 247 358 Abs. 2 StPO h366here Einzelstrafen als die bisher erkannten zu verh344ngen und auch eine h366here Gesamtstrafe auszusprechen, verweist der Senat auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 9. April 2008 - 3 StR 71/08). - 6 - 4. Die ungen374genden Feststellungen zur rechtsstaatswidrigen Verfahrens-verz366gerung waren aufzuheben, um dem neuen Tatrichter die Gelegenheit zu geben, insoweit einheitlich neue, ausreichend konkrete Feststellungen zu tref-fen. Die 374brigen Strafzumessungstatsachen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie k366nnen deshalb bestehen bleiben; der neue Tatrichter ist nicht gehindert, erg344nzende Feststellungen zu treffen, die indes zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen d374rfen. 9 Sost-Scheible Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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