BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 76/10 vom 20. Juli 2010 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja ___________________________________ StPO 247 249 Abs. 2 Satz 3, 247 274 Abs. 1 Satz 1 Zum Umfang der Beweiskraft des Protokollvermerks nach 247 249 Abs. 2 Satz 3 StPO. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 3 StR 76/10 - LG Wuppertal - 2 - in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 20. Juli 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 5. November 2009 werden verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten M. K. wegen Betruges in drei F344llen unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von neun Jahren verurteilt und eine Adh344sionsentscheidung getrof-fen; den Angeklagten J. K. hat es wegen Betruges in vier F344llen und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg, da die Nachpr374fung des Schuld- und Strafausspruchs keinen durchgrei-fenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 1 N344herer Er366rterung bedarf nur die von beiden Angeklagten erhobene Verfahrensbeanstandung, das Landgericht habe dem Urteil unter Versto337 ge-gen 247 261 StPO Feststellungen zugrunde gelegt, die wegen fehlerhafter Durch-f374hrung des Selbstleseverfahrens nach 247 249 Abs. 2 StPO nicht Gegenstand 2 - 4 - der Hauptverhandlung geworden seien. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrun-de: Im Verlauf der Hauptverhandlung hat der Strafkammervorsitzende be-z374glich mehrerer Urkunden das Selbstleseverfahren angeordnet. Betreffend ein Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth hat er am darauf folgenden Hauptver-handlungstermin zu Protokoll die Feststellung getroffen, dass das Selbstlese-verfahren beendet ist, die Mitglieder der Kammer "von dem Urteil" Kenntnis ge-nommen haben und die 374brigen Prozessbeteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Betreffend eine Reihe von Urkunden zu Geldbewegungen sowie zu Haftabwe-senheitszeiten des Angeklagten M. K. hat der Vorsitzende zu Proto-koll festgestellt, dass die Kammer "von den Urkunden", f374r die in der letzten Hauptverhandlung das Selbstleseverfahren angeordnet worden ist, Kenntnis genommen hat und die 374brigen Prozessbeteiligten Gelegenheit hierzu hatten. Hinsichtlich mehrerer amtsgerichtlicher Urteile hat er zu Protokoll festgestellt, dass das Selbstleseverfahren beendet ist und die Kammer "von den Urteilen" Kenntnis genommen hat und die 374brigen Prozessbeteiligten Gelegenheit hat-ten, hiervon Kenntnis zu nehmen. 3 Die Revision beanstandet, es sei nicht festgestellt worden, dass die Rich-ter und Sch366ffen "vom Wortlaut" der Urkunden Kenntnis genommen h344tten. Kenntnis von einer Urkunde sei mit der Kenntnis von deren Wortlaut nicht gleichzusetzen. Das Protokoll beweise, dass der Wortlaut von den Richtern nicht zur Kenntnis genommen worden sei. 4 Die R374ge bleibt ohne Erfolg. Der Wortlaut des Protokollvermerks nach 247 249 Abs. 2 Satz 3 StPO ist f374r den Nachweis der ordnungsgem344337en Durch-f374hrung des Selbstleseverfahrens ohne Belang. Im Einzelnen: 5 - 5 - Gem344337 247 249 Abs. 2 Satz 1 StPO darf von der Verlesung einer Urkunde oder eines anderen Schriftst374cks - neben anderen Voraussetzungen - dann ab-gesehen werden, wenn die Richter und Sch366ffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftst374cks Kenntnis genommen haben. Die "Feststellungen 374ber die Kenntnisnahme" sind nach 247 249 Abs. 2 Satz 3 StPO in die Sitzungsnieder-schrift aufzunehmen. Durch einen entsprechenden Protokollvermerk kann indes nicht bewiesen (247 274 Abs. 1 Satz 1 StPO) werden, dass die Richter und Sch366f-fen tats344chlich von Wortlaut Kenntnis genommen haben. Dies folgt schon dar-aus, dass in der Sitzungsniederschrift nur solche Vorg344nge beweiskr344ftig beur-kundet werden k366nnen, die sich w344hrend der laufenden Hauptverhandlung im Sitzungssaal (oder ggf. einem ausw344rtigen Verhandlungsort) zugetragen haben (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 273 Rn. 19), denn nur diese k366nnen der Vorsitzende und der Urkundsbeamte der Gesch344ftsstelle durch ihre Unterschrift unter das Protokoll (247 271 Abs. 1 Satz 1 StPO) aus eigener Wahrnehmung bes-t344tigen. 6 Das Selbstleseverfahren hat den Kern des Urkundenbeweises - die Kenntnisnahme vom Urkundeninhalt durch die Richter und Sch366ffen - aber ge-rade aus der Hauptverhandlung herausverlagert. Damit ist es dem Urkundsbe-amten der Gesch344ftsstelle von vornherein nicht m366glich zu best344tigen, dass die Richter und Sch366ffen tats344chlich vom Wortlaut eines Schriftst374cks Kenntnis ge-nommen haben. Nichts anderes gilt aber auch f374r den Vorsitzenden. So ist schon gesetzlich nicht bestimmt, dass er bei der Kenntnisnahme durch die bei-sitzenden Richter und die Sch366ffen pr344sent ist; aber selbst wenn er - aus-nahmsweise - anwesend sein sollte, unterliegt es nicht seiner Wahrnehmung, ob diese den Wortlaut tats344chlich vollst344ndig zur Kenntnis genommen und mit der Aufmerksamkeit studiert haben, die erforderlich ist, damit sie ihrer Aufgabe der Urteilsfindung verantwortungsvoll gerecht werden k366nnen. Der Vorsitzende 7 - 6 - muss sich daher letztlich auf die Zusicherung der beisitzenden Richter und der Sch366ffen verlassen, dass sie das Schriftst374ck vollst344ndig gelesen haben, und kann Entsprechendes nur f374r seine eigene Person aus eigenem Wissen ver-bindlich best344tigen. Durch die Einf374hrung des Selbstleseverfahrens hat der Gesetzgeber die-se potentiellen Einbu337en der Qualit344t des Urkundenbeweises in Kauf genom-men. Dies ist von den Gerichten und den Verfahrensbeteiligten zu akzeptieren. Im 334brigen besteht aber auch bei dem Urkundenbeweis nach 247 249 Abs. 1 StPO keine Gew344hr daf374r, dass die zur Urteilsfindung berufenen Gerichtsper-sonen der Verlesung - insbesondere bei der aufeinander folgenden Verlesung einer Vielzahl von Schriftst374cken - immer mit der geb374hrenden Aufmerksamkeit folgen. 8 Hieraus ergibt sich, dass durch den Protokollvermerk nach 247 249 Abs. 2 Satz 3 StPO die tats344chliche Kenntnisnahme vom Wortlaut eines Schriftst374cks durch die Richter und Sch366ffen im Wege des Selbstleseverfahrens nicht nach-gewiesen werden kann. Er beweist daher nicht die ordnungsgem344337e Durchf374h-rung dieses Verfahrens, sondern allein die Tatsache, dass der Vorsitzende in der Hauptverhandlung eine entsprechende Feststellung getroffen hat (KK-Diemer, 6. Aufl., 247 249 Rn. 39). Aus seiner Formulierung kann daher kein - im Sinne des 247 274 Abs. 1 Satz 1 StPO beweiskr344ftig belegter - Schluss auf die (nicht) ordnungsgem344337e Durchf374hrung des Selbstleseverfahrens gezogen wer-den. 9 Nach Auffassung des Senats kommt der Protokollierung nach 247 249 Abs. 2 Satz 3 StPO vielmehr eine andere Funktion zu. Da der Urkundsbeweis beim Selbstleseverfahren au337erhalb der Hauptverhandlung erhoben wird, be- 10 - 7 - darf es der Kenntlichmachung und des Hinweises an die Verfahrensbeteiligten, dass der in dieser Sonderform gewonnene Beweisstoff dennoch als Inbegriff der Hauptverhandlung im Sinne des 247 261 StPO der 334berzeugungsbildung des Gerichts zugrunde gelegt werden kann. Dies wird durch die Feststellung nach 247 249 Abs. 2 Satz 3 StPO beweiskr344ftig vollzogen. Fehlt der entsprechende Vermerk, so ist danach die Inbegriffsr374ge nach 247 261 StPO er366ffnet. Es verh344lt sich hier 344hnlich wie bei der Verwertung offenkundiger, insbes. gerichtskundi-ger, au337erhalb der Hauptverhandlung gewonnener Tatsachen, die Inbegriff der Hauptverhandlung grunds344tzlich nur werden, wenn sie durch entsprechenden Hinweis in diese eingef374hrt worden sind (Meyer-Go337ner, aaO, 247 244 Rn. 3 mwN; zur strittigen Frage der diesbez374glichen Protokollierungspflicht vgl. Mey-er-Go337ner, aaO, 247 273 Rn. 7 mwN). Durch die hier vom Vorsitzenden zu Protokoll erkl344rten Feststellungen, die im 334brigen ohnehin als Feststellung der Kenntnisnahme vom Wortlaut der Schriftst374cke durch Richter und Sch366ffen auszulegen sein d374rften (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03, bei Becker, NStZ-RR 2004, 225, 227 Nr. 9; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, StV 2010, 226), sind die Schriftst374cke in hinreichender Form zum Inbegriff der Hauptver-handlung gemacht worden und damit verwertbar. 11 - 8 - Keiner Entscheidung bedarf, wie wegen der fehlenden Beweiskraft des Protokollvermerks nach 247 249 Abs. 2 Satz 3 StPO f374r seine inhaltliche Richtig-keit eine R374ge zu behandeln w344re, entgegen der protokollierten Feststellung h344tten die Richter oder Sch366ffen tats344chlich gar nicht vom Wortlaut der fragli-chen Schriftst374cke Kenntnis genommen; denn eine solche R374ge ist hier nicht erhoben. 12 VRiBGH Becker ist wegen Urlaubs Pfister RiBGH von Lienen ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. an der Unterschriftsleistung gehindert. Pfister Pfister Hubert Sch344fer
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