BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 76/11 vom 10. Mai 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. wegen zu 1. bis 3. und 5.: schweren Bandendiebstahls zu 4.: schweren Bandendiebstahls u.a. zu 6.: Beihilfe zum Diebstahl im besonders schweren Fall - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 10. Mai 2011 gem344337 247 442 Abs. 1, 247 430 Abs. 1, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO be-schlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. , W. M. , F. M. , H. M. und A. M. wird a) die Verfolgung der Taten dieser Angeklagten auf den jeweiligen Strafausspruch und die Feststellung be-schr344nkt, dass von der Anordnung des Verfalls von 1.725 200 gegen den Angeklagten D. und von 9.400 200 gegen den Angeklagten F. M. abgese-hen wird; b) das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 21. Juli 2010, soweit es die unter Ziffer 1. genannten Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch da-hin ge344ndert, dass der Ausspruch 374ber das Absehen von der Anordnung von Wertersatzverfall und den Geldbetrag, der dem Wert des jeweils Erlangten ent-spricht (247 111i Abs. 2 StPO, 247 73a StGB), entf344llt. 2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten wer-den verworfen. 3. Die Revision des Angeklagten K. M. gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegr374ndet verworfen, - 3 - da dessen Nachpr374fung auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 4. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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