BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 76 /13 vom 25. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2013 gemäß § 34 6 Abs. 2 StPO beschlossen : Der Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 10. Januar 2013 wird aufgehoben . Gründe: Der Antrag des Angeklagten G . auf Entscheidung des Revi - sionsgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist zulässig und begründet. Die Re v i- sion des Angeklagten ist - entgegen der Ansicht des Landgerichts und des G e- neralbundesanwalts - zulässig. Der Angeklagte hat am 19. September 2012 mit einem per Fax über - mittelten Schriftsatz seines Verteidigers gegen das Urteil des Landgerichts Wuppe rtal vom 17. September 2012 Revision eingelegt und diese am 18. De - zember 2012 - innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO - damit begründet, dass er die allgemeine Sachrüge erhebe. Das Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 10. Januar 2013 a ls unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass weder die Einlegungsschrift noch die Revision sbegründung den nach § 344 Abs. 1 StPO erforderlichen Revisionsantrag enthalte, durch den der Umfang der Urteilsanfechtung beze ichnet werde. Zwar könne das Fehlen eines solchen ausdrücklichen Antrags dann unschädlich sein, wenn sich der 1 2 3 - 3 - Umfang der Anfechtung aus dem Inhalt der Revisionsbegründung ergebe, was zum Beispiel dann angenommen werde, wenn - wie hier - die uneingeschränkt e allgemeine Sachrüge erhoben werde. Das bei fehlendem Revisionsantrag zu berücksichtigende Verhalten des Angeklagten und seines Verteidigers im Ve r- lauf des Verfahrens führten vorliegend aber dazu, dass es eines Revisionsa n- trages bedurft hätte: Der Angekla gte habe ein umfassendes Geständnis bezü g- lich aller zur Aburteilung gelangte n Taten abgegeben und sich im letzten Wort für sein Fehlverhalten entschuldigt. Sein Verteidiger - " Fachanwalt für Stra f- recht " - habe im Schlussvortrag die Verurteilung seines Mand anten in allen Fä l- len beantragt, wenn auch teilweise mit anderer rechtlicher Würdigung und nie d- rigeren Strafen. Zudem habe er im Revisionseinlegungsschriftsatz ausdrücklich mitgeteilt, " Anträge und Begründungen " blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbeh alten. Bei dieser Sachlage bleibe allein aufgrund der allgemein erhob e- nen Sachrüge völlig unklar, inwieweit der Angeklagte das Urteil anfechten wolle. Dies führe zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Diese Begründung hält der rechtlichen Überprüfung nich t stand. Allerdings ist das Landgericht zunächst zutreffend davon aus gegangen , dass das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags gem äß § 344 Abs. 1 StPO u n- schädlich ist, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus dem Inhalt der Revis i- onsbegründung ergibt und nac h der Rechtsprechung bei Revisionen des Ang e- klagten in der Erhebung der uneingeschränkten allgemeinen Sachrüge rege l- mäßig die Erklärung zu sehen ist, dass das Urteil insgesamt angefochten werde (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, StV 2004, 120 mwN). Unzutreffend ist aber die Ansicht des Landgerichts, dies sei im vorliegenden Fall aufgrund des Verhaltens des Angeklagten und seines Verteidigers im Verlaufe des Verfahrens und der Ankündigung im Einlegung s- 4 5 - 4 - schriftsatz anders zu beurteilen. Die vom Landgericht herangezogenen U m- stände sind nicht geeignet, ein Abweichen von der für Angeklagten revisionen geltenden, oben dargelegten Regel zu begründen. Die vom Landgericht für se i- ne Rechtsauffassung zitierte Entscheidung des Senats (Beschluss vom 31. Ok - to ber 1989 - 3 StR 381/89, NStZ 1990, 96) besagt nichts anderes: Auch in di e- ser Sache hatte der Angeklagte innerhalb der Begründungsfrist allgemein die Verletzung materiellen Rechts gerügt und keinen ausdrücklichen Antrag im Si n- ne de r § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 StPO gestellt. Der Senat hat entschieden, dass dies unter den gegebenen Umständen unschädlich sei; eines besonders hervorgehobenen Antrags bedürfe es dann nicht, wenn sich das Begehren des Beschwerdeführers sicher aus der Revis ionsbegründung - auch unter Berüc k- sichtigung des bisherigen Verfahrens - ergebe . Er hat dies näher damit begrü n- det, dass der Angeklagte die mehreren selbständigen Taten, derentwegen er verurteilt worden war, insgesamt bestritten hat. Der vom Landgericht hi eraus gezogene Umkehrschluss, der im vorliegenden Verfahren umfassend gestän - dige Angeklagte, dessen Verteidiger nur teilweise von der Verurteilung ab - weichende Schlussanträge gestellt hat, müsse einen solchen Antrag ausdrüc k- lich stellen, um seine Revision zulässig zu begründen, ist rechtlich nicht zutre f- fend. Auch unter diesen Umständen ergibt sich hier aus der Erhebung der u n- eingeschränkten allgemeinen Sachrüge hinreichend sicher, dass der Angekla g- te das Urteil umfassend anfechten will. Die Mitteilung im Einlegungsschriftsatz, dass " Anträge und Begründungen " einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben, stellt eine den Angeklagten nicht bindende Ankündigung dar und ve r- mag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die vom Generalbundesanwalt zitierte Ent scheidung (BGH, B eschluss vom 5. November 2009 - 2 StR 324/09, NStZ - RR 2010, 288) und der dort seinerseits zitierte Beschluss des Bundes - gerichtshofes (B eschluss vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, NJW 2003, 839) betreffen jeweils eine Revision der Staats anwaltschaft, für deren zulässige - 5 - Begründung hinsichtlich der Erforderlichkeit eines ausdrücklichen Antrags g e- mäß § 344 Abs. 1, § 352 Abs. 1 StPO unter den in diesen Entscheidungen da r- gelegten Umständen etwas anderes gelten kann. Der Wiedereinsetzungsant rag des Angeklagten ist danach gegenstand s- los. Becker Pfister Hubert RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Spaniol 6
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