BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 76/15 vom 18. März 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2015 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsg e- richts gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 14. Januar 2015, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover v om 28. Oktober 2014 als unzulässig verworfen worden ist, wird verworfen. Gründe: Der am 23. Januar 2015 eingegangene "Widerspruch" des Angeklagten gegen den am 19. Januar 2015 zugestellten Beschluss des Landgerichts Hannover vom 14. Januar 2015 ist a ls Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ausz u- legen (§ 300 StPO). Als solcher erweist er sich als zulässig, jedoch unbegrü n- det. Da innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO weder Revisionsanträge a n- gebracht noch begründet worden waren, hat das Landgericht die Revi sion des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO). Eine Auslegung des Widerspruchs als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil d ie unterbliebene Handlung bislang nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). 1 2 - 3 - Eine Kosten - und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst (SK - StPO/Frisch, 4. Aufl., § 346 Rn. 24 mwN). Becker Pf ister Hubert Mayer Gericke 3
Full & Egal Universal Law Academy