BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 77/02 vom 23. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, von Lienen als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Nebenklger wird das Urteil des Landg e - richts Flensburg vom 27. Nove mber 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Fre i - heitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die N e - benklger mit der Sachrge; sie erstreben eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes. Die Rechtsmittel fhren zur Aufhebung des Urteils und zur Z u - rckverweisung der Sache. I. 1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich das Tatopfer Natalie K. , das mit dem Angeklagten seit mehr als einem Jahr zusammengelebt hatte, eine Woche vor der Tat von dem Angeklagten getrennt. Am Tattag trafen sie sich auf Veranlassung des Angeklagten nochmals in seiner Wohnung. Einverstndlich bten sie Geschlechtsverkehr aus. Dem Angeklagten wurde sptestens jetzt bewußt, daß er sie nicht verlieren konnte - 4 - und wollte. Er hatte sich zumindest in den letzten beiden Tagen in einem inne r - lich erregten Zustand befunden. Auch jetzt hatte er Angst vor der mögliche r - weise endgltigen Trennung von Natalie. Dadurch geriet er in eine sich ste i - gernde Erregung. Denn er wollte Natalie auf keinen Fall hergeben, sondern sie fr immer behalten. Der Angeklagte legte beide Hnde fest um ihren Hals und begann, sie stark zu wrgen. Infolge des massiven Drucks auf den Hals konnte Natalie nicht schreien. Sie wehrte sich heftig mit Hnden und Fûen. Diese Gegenwehr hielt den Angeklagten nicht davon ab, weiter massiv auf den Hal s - bereich von Natalie mit den Hnden einzuwirken, und zwar so lange, bis er keine Gegenwehr mehr sprte. Das war frhestens nach drei Minuten der Fall, nachdem durch das Wrgen infolge Durchblutungsunterbrechung im Gehirn Natalie ohnmchtig geworden war. 2. Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen eines Heimtckemordes verneint. Es hat festgestellt, daû Frau K. bei Beginn des Wrgens objektiv arg- und wehrlos war. Es hat aber nicht feststellen können, daû der Angeklagte diese Arg- und Wehrlosigkeit erkannt, erfaût und bewuût fr seine Tat ausgenutzt hat. Zur Tötung sei es aufgrund eines Spontanen t - schlusses gekommen, bei dem er sich in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden habe. II. 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers nicht erkannt und sie deshalb nicht bewuût fr seine Tat ausgenutzt, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die allein auf die psychische Verfassung des Angeklagten abstellenden Ausf h - rungen lassen besorgen, daû hinsichtlich der subjektiven Erfordernisse hei m - - 5 - tckischer Begehungsweise wesentliche Umstnde nicht bercksichtigt worden sind (vgl. BGHR StGB § 211 II Heimtcke 11). Das Landgericht hat bei der Errterung des § 21 StGB einen affektiven Ausnahmezustand des Angeklagten mit der Folge einer tiefgreifenden Bewuû t - seinsstrung verneint und lediglich eine starke Erregung festgestellt, die nicht zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfhigeit gefhrt habe. In anderem Zusammenhang geht die Strafkammer selbst davon aus, daû der A n - geklagte die Tat bewuût erlebt habe. Er habe das Tatopfer mindestens drei Minuten lang massiv gewrgt, dieses msse sich in Erstickungsangst erheblich gewehrt haben. Er habe in dem Bewuûtsein gehandelt, daû er Natalie auf ke i - nen Fall hergeben, sondern fr immer behalten wolle. Angesichts dieser Fes t - stellungen liegt - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausfhrt - die A n - nahme fern, der Angeklagte wre trotz seiner Gemtsbewegung nicht in der Lage gewesen, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bei se i - ner Tat zu erkennen, und daû er sich nicht bewuût war, das Überraschung s - moment zum Angriff auf Frau K. ausgenutzt zu haben. 2. Zutreffend beanstanden die Nebenklger auch, daû sich das ang e - fochtene Urteil zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggrnde nicht verhlt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte nach der Trennung einige Tage vor der Tat mehreren Zeugen gegenber geuûert, daû "kein anderer sie kri e - gen" solle, wenn er "sie nicht bekomme". Zwar hat das Landgericht - ohne n - here Begrndung - diese Äuûerungen des Angeklagten im Vorfeld der Tat als nicht ernst gemeint gewertet. Es hat im Rahmen der rechtlichen Wrdigung die Auffassung vertreten, daû diese Äuûerungen bei der Tatausfhrung "keine Rolle gespielt haben". - 6 - Andererseits hat die Strafkammer - nicht nachvollziehbar, weil im Wide r - spruch hierzu - festgestellt, daû der Angeklagte unmittelbar vor Beginn des Wrgens Angst vor der mglicherweise endgltigen Trennung von Natalie K. gehabt habe, und seine Motivation bei der Tat mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht: "Er wollte Natalie auf keinen Fall hergeben, sondern sie fr immer behalten. Das aber konnte er nur, wenn er sie ttete, und zwar sofort". Damit konnte nur gemeint sein, daû er sie tten wollte, damit sie kein anderer bekommen knne. Das aber legt ein Handeln aus niedrigen Beweggrnden nahe (vgl. BGHSt 22, 11 f.; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggrnde 32; Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 211 Rdn. 10). Tolksdorf Rissing-van Saan Mi e - bach Winkler Richter am Bundesgerichtshof von Lienen ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf
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