BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 77/06 vom 1. Juni 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Mordes zu 2.: gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanw344ltin bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Vitali O. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Alex O. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers F. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin A. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ger wird das Urteil des Landgerichts L374beck vom 26. Oktober 2005, soweit es den Angeklagten Alex O. betrifft, mit den Fest-stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten dieser Rechtsmit-tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Soweit der Angeklagte Vitali O. betroffen ist, wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten Vitali O. dadurch entstandenen not-wendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten Vitali O. wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und neun Monaten und den Angeklagten Alex O. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Staats-anwaltschaft, die Nebenkl344ger und beide Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten einge-legten Revisionen mit Verfahrensr374gen und der Sachr374ge insbesondere, dass 1 - 4 - beim Angeklagten Alex O. kein Mord und beim Angeklagten Vitali O. kein von Anfang an bestehender T366tungsvorsatz angenommen wor-den ist. Die Nebenkl344ger erstreben mit der Sachr374ge die Verurteilung des An-geklagten Alex O. wegen Mordes; hinsichtlich des Angeklagten Vitali O. haben sie die Revision zur374ckgenommen. Soweit es den Angeklagten Alex O. betrifft, f374hren die Rechtsmit-tel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ger zur Aufhebung des Urteils. Hin-sichtlich des Angeklagten Vitali O. hat die Revision der Staatsanwalt-schaft keinen Erfolg. Die Revisionen der Angeklagten hat der Senat mit Be-schluss vom heutigen Tage gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. 2 I. Sachverhalt: 3 Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde: 4 Der Angeklagte Alex O. besuchte die Realschule. Dort kam es auf Grund verschiedener Verst366337e zu disziplinarischen Beanstandungen durch die als gerecht, aber streng geltende Klassenlehrerin Isolde F. , das sp344te-re Tatopfer. Der Angeklagte Alex O. f374hlte sich deswegen, aber auch wegen schulischer Bewertungen ungerecht behandelt und sah seinen Berufs-wunsch, sich als Ger344temechaniker bei der Bundeswehr verpflichten zu k366n-nen, als gef344hrdet an. Er besprach die aus seiner Sicht "schikan366se" Behand-lung mit seinem 344lteren Bruder, dem Angeklagten Vitali O. . Beide ent-schlossen sich, die Klassenlehrerin zu Hause aufzusuchen und durch "Bedro-hung mit Gewaltanwendung" dazu zu bewegen, Alex O. besser zu be-handeln und zu bewerten. Vitali O. hatte sich mit einem Messer mit 20 cm Klingenl344nge bewaffnet und sich vorgenommen, ihr ein paar Schl344ge zu 5 - 5 - versetzen und sie mit dem Messer zu bedrohen; er hatte jedoch seinen j374nge-ren Bruder von dem Messer nichts berichtet. Dieser hatte lediglich Kenntnis davon, dass Vitali O. stets einen Schlagring mit sich f374hrt. Als Alex O. die Klassenlehrerin durch die Bitte, er ben366tige ihre Hilfe, zum 326ffnen der T374re veranlasst hatte, st374rzte sich Vitali O. auf sie und versetzte ihr mehrere heftige Faustschl344ge mit aufgezogenem Schlagring ins Gesicht. Alex O. hatte dieses Geschehen mitverfolgt, die Korridort374re verschlossen, damit andere Mitbewohner des Hauses nichts sehen und h366ren konnten, und die Schl344ge gebilligt. Nachdem Isolde F. zu Boden gegangen war, ent-schloss sich Vitali O. , sie aus Rache f374r die schlechte Behandlung sei-nes j374ngeren Bruders zu t366ten. Er zog sein Messer und setzte insgesamt zehn Stiche und Schnitte gegen ihren Oberk366rper und Hals, wobei einer der Schnitte in den Hals zu einer Durchtrennung der gro337en Halsgef344337e mit schwallartiger Blutung f374hrte. Diese Stiche und Schnitte hatten den Tod durch Verbluten zur Folge. Die Jugendkammer vermochte sich weder zu 374berzeugen, dass die T366-tung auf einem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan beruhte, noch dass der - unmittelbar daneben stehende - Angeklagte Alex O. sich aktiv am T366-tungsgeschehen beteiligt hatte. Auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Alex O. f374r den Tod seiner Lehrerin durch Unterlassen hat das Landgericht verneint. Es k366nne weder festgestellt werden, dass die Zeit vom Erkennen des Messerangriffs bis zur Zuf374gung der ersten Verletzung ausreichend war, um diese zu verhindern, noch dass ein Eingreifen nach dem ersten Messerangriff den Tod noch h344tte verhindern k366nnen. Denn die Reihenfolge der Stiche und Schnitte habe nicht gekl344rt werden k366nnen, weshalb m366glicherweise bereits der erste Messerangriff zu der Stich-/Schnittverletzung am Hals f374hrte, die das Tat-opfer aber nicht h344tte 374berleben k366nnen. 6 - 6 - II. Angeklagter Alex O. : 7 Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ger haben hin-sichtlich dieses Angeklagten Erfolg. 8 1. Die Verfahrensr374gen der Staatsanwaltschaft sind allerdings unbegr374n-det. 9 a) Die Jugendkammer brauchte den Antr344gen der Staatsanwaltschaft, mit denen die Ergebnisse eines Fallanalysegutachtens in der Hauptverhandlung eingef374hrt werden sollten, nicht nachzugehen. Denn es handelte sich nicht um Beweisantr344ge im Sinne des 247 244 Abs. 3 und 4 StPO. 10 Die im Ermittlungsverfahren von einer Arbeitsgruppe Operative Fallana-lyse des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein auf Grund einer Tatrekon-struktion erstellte Fallanalyse hatte nach der Vorbemerkung des mit der Revisi-on vorgelegten Gutachtens vom 12. April 2005 auf der Grundlage der bis dahin gewonnenen Datenbasis Hypothesen 374ber das T344terverhalten mit dem Ziel zu erarbeiten, f374r die weiteren Ermittlungen unterst374tzende Hinweise zu geben. Die Staatsanwaltschaft wollte diese f374r das Ermittlungsverfahren gewonnenen Arbeitshypothesen in der Hauptverhandlung f374r Beweiszwecke nutzen und be-antragte zum Beweis der Tatsache, dass "zwei Personen am Tatort agiert ha-ben und dass eine Isolde F. am Boden festgehalten hat, w344hrend die ande-re ihr Stichverletzungen beibrachte", die Vernehmung der Mitglieder dieser Ar-beitsgruppe als sachverst344ndige Zeugen, die Inaugenscheinnahme des Tator-tes und die erneute Durchf374hrung einer Rekonstruktion durch diese Zeugen sowie schlie337lich die Verlesung des Gutachtens vom 12. April 2005. 11 - 7 - Diese Antr344ge stellen keine Beweisantr344ge im Sinne des 247 244 Abs. 3 StPO dar. Wie ihrer Begr374ndung zu entnehmen ist, haben die Mitglieder der Arbeitsgruppe, die sich aus vier Kriminalbeamten, einem Psychologen und ei-nem Rechtsmediziner zusammengesetzt hat, nicht selbst Wahrnehmungen zum Tatgeschehen getroffen, auch nicht selbst Tatspuren oder sonstige Beweise gesichert, sondern f374r Zwecke des Ermittlungsverfahrens eine Bewertung der - anderweitig gewonnenen - Beweistatsachen im Zusammenhang mit einer Tat-rekonstruktion vorgenommen, um zu einer Hypothese eines m366glichen Tather-gangs zu gelangen. Dementsprechend wird in der "Fallanalyse" im Anschluss an eine Darstellung der angewandten Methode sowie der sich aus den Ermitt-lungen ergebenden Ankn374pfungstatsachen (wie Pers366nlichkeitsmerkmale und Lebensumst344nde des Tatopfers, Verletzungen und Todesursache, Tatort- und Spurensituation) das Ergebnis einer Rekonstruktion des Tathergangs in der Weise zusammengefasst, dass - auch sprachlich deutlich - Wahrscheinlich-keitsbetrachtungen angestellt und vermutliche Abl344ufe geschildert werden ("Das Opfer d374rfte vielmehr sofort ...", "Die Situation d374rfte sich jetzt so darstellen, dass das weiterhin handlungsf344hige Opfer zusammengekauert im Eckbereich hockt ...", "Das Ziel der T344ter d374rfte jetzt zun344chst darin bestehen, das Opfer in eine Position zu bringen, in der ...", "T344ter B d374rfte vermutlich mit seiner linken Hand", "Das Opfer liegt vermutlich bereits jetzt ausgestreckt ... in der Auffinde-position" usw.). 12 Derartige Bewertungen vorzunehmen, die sich darauf beschr344nken, aus festgestellten Beweistatsachen Schl374sse auf Tatabl344ufe zu ziehen, obliegt je-doch im Hauptverfahren dem Tatgericht. Sie k366nnen grunds344tzlich nicht Ge-genstand eines Beweisantrags sein (BGHSt 39, 251, 253). Dem Zeugenbeweis, dessen Erhebung die Staatsanwaltschaft hier unter anderem beantragt hat, sind sie ohnehin nicht zug344nglich. Nur zum Zwecke der Feststellung einzelner f374r die 13 - 8 - Beweisw374rdigung erheblicher Tatsachen (etwa von Verletzungen des Tatopfers oder von Tatspuren) h344tte die Staatsanwaltschaft, soweit das Landgericht die gebotene Aufkl344rung unterlassen h344tte, die Erhebung von Beweisen (etwa durch die Vernehmung von Zeugen) mit Beweisantr344gen im Sinne des 247 244 Abs. 3 StPO verlangen k366nnen. Einen solchen - konkrete Tatsachen, nicht Be-wertungen betreffenden - Beweisantrag hat die Staatsanwaltschaft indes nicht gestellt. Auch soweit die Staatsanwaltschaft die unterbliebene Einf374hrung der Operativen Fallanalyse in die Hauptverhandlung mit der Aufkl344rungsr374ge (247 244 Abs. 2 StPO) beanstandet, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Aus den dargestellten Gr374nden war unter Aufkl344rungsgesichtspunkten weder eine Verle-sung des Gutachtens noch die Vernehmung der Mitglieder der Arbeitsgruppe geboten. Dass das Landgericht seiner Aufkl344rungspflicht nicht gen374gt h344tte, indem es (etwa aus 334bersch344tzung der eigenen Sachkunde) sich aufdr344ngende Beweise - beispielsweise zu den rechtsmedizinischen Befunden hinsichtlich der dem Tatopfer beigebrachten Schnitt- und Stichverletzungen oder zu Tatortspu-ren - nicht erhoben und dadurch Feststellungen zu Tatsachen nicht getroffen h344tte, die weitergehende R374ckschl374sse auf die Art der Tatbeteiligung des An-geklagten Alex O. erlaubt h344tten, zeigt die Revision nicht auf. Einen rechtsmedizinischen Sachverst344ndigen hat die Strafkammer - wie es geboten war - vernommen. 14 b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat die Jugend-kammer auch den Antrag auf Einnahme eines Ortsaugenscheins mit rechtsfeh-lerfreier Begr374ndung abgelehnt, weil es sich Aufschluss 374ber die 366rtlichen Ver-h344ltnisse durch Skizzen, Lichtbilder und Schilderungen von Zeugen verschafft hat. 15 - 9 - 2. Dagegen hat die Sachr374ge Erfolg. Der Schuldspruch gegen den An-geklagten Alex O. hat bereits auf der Grundlage der von der Jugend-kammer getroffenen Feststellungen keinen Bestand: 16 a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Ange-klagte Alex O. aus vorangegangenem Tun eine Garantenstellung hatte und grunds344tzlich verpflichtet war, den Messerangriff seines Bruders zu verhin-dern. Es hat jedoch den festgestellten Sachverhalt im Hinblick auf ein durch Unterlassen begangenes T366tungsdelikt nicht ausreichend rechtlich gew374rdigt. 17 Dabei kann offen bleiben, ob sich Alex O. unter den festgestellten Umst344nden eines durch Unterlassen verwirklichten vollendeten T366tungsdelikts im Hinblick darauf schuldig gemacht haben kann, dass der Tod des Tatopfers (in seiner konkreten Gestalt) nicht als Folge des Stichs in den Hals eingetreten ist, der allerdings auch f374r sich letztendlich den Tod herbeigef374hrt h344tte, son-dern als Folge der Stichverletzungen in Hals und Brust; in Anbetracht dessen k366nnte es den Angeklagten m366glicherweise nicht entlasten, dass er den Stich in den Hals (nicht ausschlie337bar) nicht verhindern konnte. Jedenfalls aber h344tte das Landgericht pr374fen m374ssen, ob sich Alex O. eines versuchten T366-tungsdeliktes durch Unterlassen schuldig gemacht hat. Ein aktiv handelnder T344ter, der etwa auf ein bereits totes, aber noch f374r lebend gehaltenes Opfer in T366tungsabsicht einsticht, begeht den untauglichen Versuch eines Totschlags. Entsprechendes gilt f374r einen Garanten, der seiner Pflicht, einen weiteren An-griff seines Mitt344ters auf das Leben des Opfers zu verhindern, nicht nach-kommt. Er kann sich - je nach seinen Vorstellungen - wegen versuchten Tot-schlags durch Unterlassen strafbar gemacht haben (vgl. zum Versuch eines unechten Unterlassungsdeliktes BGHSt 38, 356, 358). Dass der Angeklagte Alex O. schon nach dem ersten Stich auf das Tatopfer glaubte, dieses sei 18 - 10 - t366dlich getroffen und k366nne nicht mehr gerettet werden, l344sst sich den Feststel-lungen nicht entnehmen. b) Dieser Rechtsfehler bedingt die umfassende Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Angeklagten Alex O. . Auf die gegen die Beweisw374rdi-gung gerichteten sachlich-rechtlichen Beanstandungen kommt es daher nicht mehr an. Der neue Tatrichter wird ohnehin das Gesamtgeschehen umfassend neu feststellen m374ssen und dabei insbesondere zu pr374fen haben, ob nicht eine Gesamtschau aller belastenden Indizien daf374r spricht, dass dem Vorgehen bei-der Br374der ein gemeinsamer Tatplan zugrunde gelegen oder Alex O. auch an dem zum Tode f374hrenden Geschehen aktiv mitgewirkt hat. 19 III. Angeklagter Vitali O. : 20 Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten ist unbegr374ndet. Der Er366rterung bedarf lediglich folgendes: 21 1. Soweit mit der Sachr374ge beanstandet wird, die Jugendkammer habe zu Unrecht eine Vorplanung der T366tung und einen bereits beim Beginn des Zu-schlagens gefassten T366tungsvorsatz verneint, zeigt die Revision einen Rechts-fehler nicht auf. 22 2. Das Vorliegen zweier selbst344ndiger Taten und eines Verdeckungs-mordes musste nicht gepr374ft werden. Bei einem eng zusammenh344ngenden, z344surlosen Geschehen, das auf einer einheitlichen Motivation beruht (Rache f374r die vermeintlich schlechte Behandlung des Bruders), kann allein der 334bergang vom K366rperverletzungs- zum T366tungsvorsatz die Annahme zweier selbst344ndi-ger Taten nicht rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 1999, 101 m. w. N.). 23 - 11 - Im 334brigen beruht die Annahme, der T366tungsvorsatz sei sp344testens mit dem Beginn des Messereinsatzes gefasst worden, auf der Anwendung des Zweifels-satzes, da sich die Jugendkammer von einem fr374heren Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit 374berzeugen konnte. Diese Annahme zu Gunsten des Angeklagten vermag die Annahme von ihm nachteiligen Rechtsfolgen nicht zu rechtfertigen. 3. Die Beanstandung, das Landgericht habe 374bersehen, dass der Mord mittels einer das Leben gef344hrdenden Behandlung im Sinne des 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangen worden sei, ist schlicht abwegig. 24 Tolksdorf Miebach Winkler RiBGH Becker ist infolge Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert. von Lienen Tolksdorf
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