ECLI:DE:BGH:2018:180918B3STR77.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 77/18 vom 18. September 201 8 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 18. September 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 7. November 2017 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird das Urteil im Ausspruch über die Anordnung der Ei n- ziehung des Wertes von Taterträgen dahingehend abgeändert, dass die Anordnung gegen den Angeklagten nur in Höhe eines und er insoweit neben den weiteren Mitangeklagten als Gesamtsch uldner haftet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheits strafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt un d gegen ihn die Einziehung des Wertes des Erlangten in H h- rensbeanstandung und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revi sion des Angeklagten zum Schuld und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, erweist sich die Einziehungsanordnung als teilweise rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten. Der Generalbunde s- anwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt: 1 - 3 - "Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73c, 73d StGB ist insoweit rechts fehlerhaft, als sie den Geldbetrag von 50 Euro übersteigt. Ausweislich der Urteil s- feststellungen erhielt der Angeklagte von der Tatbeute nachträ g- lich einen Anteil von 50 Euro für seine Gehilfentätigkeit. Den Urteilsfeststellungen ist indes nicht zu entnehm en, dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt (faktische oder wirtschaft - liche) Mitverfügungsgewalt über die darüber hinausgehende Ta t- beute hatte. An der Tatausführung, die unmittelbar zur Erlangung der Tatbeute führte, waren als Mittäter nur die Mitang eklagten K . und M . beteiligt. Im späteren Verlauf erlangte nur der Mitangeklagte R . (Mit - )Verfügungsgewalt über die Tat - beute, der diese unter den Tatbeteiligten aufteilte. Den Urteil s- gründen ist auch nicht zu entnehmen, dass eine (Mit )Ver - fügungsgewalt des Angeklagten nach dem Tatplan vorgesehen war. Die Anordnung gemäß §§ 73c, 73d StGB ist daher auf den Wert des tatsächlich vom Angeklagten erlangten Anteils an der Tatbeute beschränkt und insoweit die gesamtschuldnerische Ha f tung zusammen m it den Mitangeklagten auszusprechen (BGH NStZ 2012, 382, 383)." Dem stimmt der Senat zu. Gericke Spaniol Berg Hoch Leplow 2
Full & Egal Universal Law Academy