ECLI:DE:BGH:2018:180918B3STR77.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 77/18 v om 18. September 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Besch werdeführer am 18. September 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Aurich vom 7. November 2017 werden mit der Maßgabe verworfen, dass gegen die Angeklagten die Einziehung des angeordnet ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberisch er Erpressung zu Freiheits strafe n (R . und M . ) beziehungsweise zu einer Einheitsjugendstrafe (K . ) verurteilt; gegen den Angeklagten R . hat es zudem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und gegen alle Angekla g- ten die Einziehung de Dagegen wenden sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Ang e- klagten K . und R . und die auf die Sachbeschwerde und die nicht ausgeführte Beanstandung des Verfahrens gestützte Revision des Angeklagten M . . Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet ( § 349 Abs. 2 StPO ). 1 - 3 - Bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Tatertr ä- gen hat das Landgericht ni cht bedacht, dass mehrere Tatbeteiligte, die - wie hier - an denselben Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10 , BGHSt 56, 39, 46 f.; Beschlüsse vom 25. September 2012 - 4 StR 137/12 , NStZ 2013, 401 ; vom 22. März 2016 - 3 StR 517/15 , NStZ 2016, 412, 413 ; vom 20. Februar 2018 2 StR 12/18, juris Rn. 2 ). Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprech ender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO - dem Antrag des Genera l- bundesanwalts folgend - nachgeholt. Die Angeklagte n sind hierdurch nicht beschwert. Gericke Spaniol Ber g Hoch Leplow 2 3
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