BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 78/01 vom 18. Juli 2001 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwaltes und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Hamburg vom 26. Mai 2000 mit den Feststellungen aufg e - hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheit s - strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Recht s - mittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfa h - rensrüge nicht bedarf. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter räuberischer E r - pressung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen beabsichtigten die anderweitig verfolgten B. und D. , durch den Verkauf von Betäubungsmitteln in den Räumen des türkischen Kulturvereins des Geschädigten C. Gewinne zu e r - - 3 - zielen. Sie wurden im Zusammenwirken mit weiteren Beteiligten gegen C. tätlich und drohten ihm mit weiterer Gewaltanwendung, um diesen hierdurch zu zwingen, in den Räumen des Kulturvereins den Verkauf von Rauschgift zu du l - den. Hieran war der Angeklagte zunächst in der Weise beteiligt, daß am 3. D e - zember 1998 mit seinem Einverständnis die Telefonnummer seines Mobiltel e - fons dem C. mitgeteilt wurde, damit ihm dieser seine Entsche idung bezüglich der Duldung des Betäubungsmittelverkaufs bekanntgebe. Am 4. Dezember 1998 erschienen der Angeklagte und später D. sowie weitere Tatbeteiligte in dem Kulturverein, bedrohten C. mit dem Tode und verbrachten ihn unter weiteren Drohungen zwangsweise mit einem Pkw zu dem Parkplatz des Ei n - kaufszentrums "Mümmelmannsberg", wo er von D. und dem anderweitig verfolgten Y. geschlagen wurde, damit er sein Einverständnis mit den Rauschgiftverkäufen erkläre. Danach hat sich der Angeklagte nicht der versuchten räuberischen E r - pressung schuldig gemacht. Es kann dabei dahinstehen, ob - wie das Landg e - richt meint - mit der Duldung des Betäubungsmittelverkaufs in den Räumen des Kulturvereins tatsächlich bereits ein Vermögensnachteil des C. im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB vorgelegen hätte, weil hierdurch sein Besitzrecht an den Vereinsräumen durch Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit und drohende behördliche Maßnahmen in vermögensmindernder Weise beeinträchtigt wo r - den wäre. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Stoffgleichheit (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 253 Rdn. 20 m.w.Nachw.) zwischen einem solchen etwaigen Vermögensnachteil und der von B. und D. e r - strebten Bereicherung; denn letztere hätte sich nicht spiegelbildlich als Sch a - den im Vermögen des C. niedergeschlagen. Die erstrebte Bereicherung sollte durch die Erlöse aus den von C. zu duldenden Rauschgiftverkäufen erzielt werden, nicht aus der diesem abgepreßten Erlaubnis, derartige Geschäfte in - 4 - den Räumen des Kulturvereins zu tätigen. Diese hatte als solche für B. und D. keinen Vermögenswert. Die Verurteilung des Angeklagten ist daher insgesamt aufzuheben (Ku k - kein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.w.Nachw.). Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß gegebenenfalls zu prüfen sein wird, ob durch die Vorgänge vom 4. Dezember 1998 der Tatbestand der Geiselnahme (§ 239 b StGB) verwirklicht sein könnte (zum erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen Bemächtigungslage und zu erpressender Handlung und der mögl i - chen selbständigen Bedeutung einer Zustimmung des C. zum Betäubung s - mittelverkauf im Kulturverein (vgl. Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 239 a Rdn. 4 a m.w.Nachw.). Auch wird sich die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer nochmals näher mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob das Verhalten des Angeklagten sowohl hinsichtlich der Nötigungshandlungen als auch bezüglich der Körperverletzung als täterschaftlicher Tatbeitrag b e - wertet werden oder nicht nur Beihilfe angenommen werden kann. Rissing-van Saan Miebach Pf i - ster von Lienen Becker
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