BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 78/02 vom 3. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts am 3. April 2002 gemä ß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Hannover vom 28. November 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen Betruges" in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mon a - ten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts Erfolg. Nach den Feststellungen beantragte in drei Fällen die gesondert verfolgte Roswitha E. oder - im Fall II. 1 der Urteilsgründe - eine andere Person bei der Deutschen Telekom unter falschen Namen Telefonanschlüsse in der A b - sicht, die anfallenden Telefongebühren nicht zu bezahlen. Nach Freischaltung der Anschlüsse betrieb sie zusammen mit anderen Personen in drei Wohnu n - gen jeweils eine "Telefonstube", in der "Telefonisten" Telefongespräche vom Libanon in die ganze Welt gegen Bezahlung vermittelten. Die nicht bezahlten Telefonrechnungen der Deutschen Telekom AG betragen 252.000 DM, ca. - 3 - 50.547 DM und ca. 55.440 DM. Der Angeklagte, der sich eine laufende Ei n - nahmequelle verschaffen wollte, war in Kenntnis der genauen Tatumstnde in den "Telefonstuben" als "Telefonist" eingesetzt und erhielt fr seine Ttigkeit pro Tag 150 DM. Die Strafkammer geht ohne weitere Prfung davon aus, der Angeklagte habe in allen drei Fllen als Mittter einen Betrug begangen. Ob ein Tatbete i - ligter als Mittter eine Tat begeht, ist nach den gesamten Umstnden in we r - tender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte fr die Beurte i - lung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daû Durchfhrung und Ausgang der Tat maûge b - lich von seinem Willen abhngen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mi t - tter 14). Die Strafkammer hat nicht festgestellt, daû der Angeklagte einen T e - lefonanschluû selbst beantragt oder beim Betrieb der "Telefonstuben" eine leitende Funktion ausgebt hat. In allen Fllen ist er erst nach der Freischa l - tung der Telefonanschlsse und damit nach Vollendung des jeweiligen Betr u - ges ttig geworden. Die Aufgabe eines "Telefonisten" war im Gesamtgesch e - hen von einer eher untergeordneten Bedeutung, was sich auch an der - gemessen an den eingetretenen Schden sowie den von den Hauptveran t - wortlichen erzielten Gewinnen - relativ geringen Entlohnung zeigt. Genauere Feststellungen darber, an wie vielen Tagen der Angeklagte als "Telefonist" gearbeitet hat, konnten nicht getroffen werden. Angesichts der bislang festg e - stellten Beteiligung des Angeklagten versteht sich die Annahme von Mittte r - schaft somit nicht von selbst, zumal beim Eintritt in das Gesamtgeschehen nach Vollendung des Betruges und Ausben einer eher untergeordneten Rolle - 4 - die Annahme von Beihilfe nahe liegt (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittter 5; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 25 Rdn. 9). Da das Landgericht zu der erforderlichen Abgrenzung zwischen Mittte r - schaft und Beihilfe keine Erwgungen angestellt hat und der Senat nicht au s - schlieûen kann, daû in einer neuen Verhandlung noch tragfhige Feststellu n - gen fr Mittterschaft getroffen werden können, war das Urteil mit den Fes t - stellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurckzuverweisen. Der neue Tatrichter hat auch Gelegenheit zur Prfung, ob sich der Angeklagte wegen bandenmûigen Betrugs (§ 263 Abs. 5 StGB) oder Beihilfe dazu strafbar gemacht hat. Tolksdorf Rissing-van Saan Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf Pfister von Lienen
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