BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 78/10 vom 20. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Hubert als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerin, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts D374sseldorf vom 13. November 2009 mit den Feststellun-gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten so-wie der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft r374gt mit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Verletzung sachlichen Rechts. Nach ihrer Auffassung hat das Landgericht zu Unrecht einen strafbefreienden R374cktritt vom Totschlagsversuch sowie eine erhebliche Verminderung der Schuldf344higkeit des Angeklagten angenommen. 1 Das Rechtsmittel hat Erfolg. 2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 - 4 - Der nicht vorbestrafte Angeklagte lebte seit Februar 2009 wieder im Haushalt seiner 74j344hrigen Mutter, dem sp344teren Tatopfer. Diese litt an einer schweren Lungenerkrankung und war darauf angewiesen, sich t344glich f374r meh-rere Stunden 374ber einen Nasenschlauch erg344nzend Sauerstoff zuzuf374hren. Zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter kam es alsbald vermehrt zu Streitigkeiten. In der Wahrnehmung des Angeklagten, die m366glicherweise durch seinen regelm344337igen Cannabis-Konsum beeintr344chtigt war, beruhten die Ausei-nandersetzungen darauf, dass seine Mutter ihn st344ndig grundlos kritisierte und ihn als Versager darstellte. Infolge dieses vom Angeklagten als kr344nkende Zu-r374ckweisung empfundenen Verhaltens, entwickelte sich bei ihm zunehmend ein Gef374hl der Unzul344nglichkeit und Ver344rgerung, aus dem heraus er drei Tage vor der Tat anl344sslich einer erneuten Meinungsverschiedenheit mit seiner Mutter gegen374ber seinem Schwager 344u337erte "die bl366de Kuh w344r264 sowieso besser tot". 4 Am Tattag war er nach einer aus seiner Sicht missbilligenden 304u337erung seiner Mutter 374ber seine Freundin niedergeschlagen und zog sich in sein Zim-mer zur374ck. Nach dem Konsum von Haschisch und Alkohol sprang er gegen 21 Uhr einem pl366tzlichen Entschluss folgend aus dem Fenster seines im ersten Stock gelegenen Zimmers, um sich das Leben zu nehmen. Er zog sich durch den Sturz jedoch lediglich leichte Verletzungen zu und wurde auf seine Hilferufe von seiner Mutter wieder in das Haus eingelassen, wo er sich auf deren Bett legte. W344hrendessen forderte seine Mutter telefonisch einen Notarzt f374r den Angeklagten an. Nach Beendigung des Telefonats st374rzte sich der Angeklagte pl366tzlich in Wut auf seine Mutter, die er f374r seine Lage verantwortlich machte, riss ihr den Bademantel herunter, warf sie auf das Bett und hielt ihr mit den Worten "jetzt bist Du dran", "Verreck264 doch endlich, Du Mistst374ck" Mund und Nase zu in der Absicht, sie zu t366ten. Die Gesch344digte, die Todesangst hatte, stellte sich tot. Als sich die von dem Tatopfer zuvor alarmierten Rettungskr344fte mit Signalton dem Tatort n344herten, lie337 der Angeklagte von seiner Mutter ab, 5 - 5 - lief zur Wohnung der Nachbarn und rief um Hilfe, weil seine Mutter sterbe. So-dann lie337 er die mittlerweile eingetroffenen Rettungskr344fte in die Wohnung sei-ner Mutter ein. Das Tatopfer erlitt durch den Verschluss der Atemwege lebens-bedrohliche Verletzungen und konnte nur mit M374he gerettet werden. 2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei strafbefreiend vom (tateinheitlich begangenen) Totschlagsversuch zur374ckgetreten, h344lt auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 Das Landgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Totschlagsversuch beendet war; denn der Angeklagte glaubte, dass seine Mutter an den ihr zugef374gten Verletzungen versterben konnte. Die Vorausset-zungen eines strafbefreienden R374cktritts vom beendeten Versuch sind hinge-gen nicht ausreichend belegt. Die Urteilsfeststellungen sind insoweit l374ckenhaft und erlauben nicht den Schluss, dass der Angeklagte entweder die Vollendung der Tat freiwillig verhindert (247 24 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. StGB) oder sich freiwil-lig und ernsthaft bem374ht hat, die Vollendung zu verhindern (247 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). 7 a) Ein strafbefreiender R374cktritt vom Versuch gem344337 247 24 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. StGB kommt zwar auch in Betracht, wenn der T344ter unter mehreren M366glichkeiten der Erfolgsverhinderung nicht die sicherste oder "optimale" ge-w344hlt hat (BGHSt 48, 147). Erforderlich ist aber stets, dass der T344ter eine neue Kausalkette in Gang gesetzt hat, die f374r die Nichtvollendung der Tat urs344chlich, oder jedenfalls miturs344chlich wird (BGHSt 33, 295, 301; BGH NStZ 2008, 508). 8 Mit den Voraussetzungen dieser R374cktrittsregelung hat sich das Landge-richt nicht ausdr374cklich befasst. Es hat lediglich festgestellt, dass der Angeklag-te die aus anderen Gr374nden herbeigerufenen Rettungskr344fte in die Wohnung der Gesch344digten einlie337. Ausreichende Anhaltspunkte daf374r, dass dieses Ver- 9 - 6 - halten im Sinne des 247 24 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. StGB f374r die Erfolgsverhinde-rung kausal oder zumindest miturs344chlich wurde, enth344lt das Urteil indes nicht. Es verh344lt sich insbesondere nicht dazu, ob der Angeklagte den Notarzt und die Sanit344ter, die nicht zur Rettung seiner Mutter herbeigerufen, sondern von dieser wegen seines Selbstmordversuchs alarmiert worden waren, 374ber die ver344nderte Sachlage in Kenntnis setzte und ihnen den Weg zu seiner verletzten Mutter wies und auf diese Weise deren Rettung erleichterte oder beschleunigte - was in Anbetracht der konkreten Umst344nde f374r die Annahme eines strafbe-freienden R374cktritts nach 247 24 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. StGB ausgereicht h344tte -, oder ob der Notarzt die Wohnung der Verletzten auch ohne Zutun des Ange-klagten ohne wesentliche Verz366gerung betreten, das Tatopfer finden und die-ses damit auch ohne Mitwirkung des Angeklagten retten konnte (BGH NJW 1990, 3219; BGH NStZ aaO). b) Dass sich der Angeklagte - wovon das Landgericht ausgegangen ist - im Sinne des 247 24 Abs. 1 Satz 2 StGB jedenfalls freiwillig und ernsthaft bem374ht hat, die Vollendung zu verhindern, ist durch die Feststellungen ebenfalls nicht hinreichend belegt. 10 247 24 Abs. 1 Satz 2 StGB setzt voraus, dass der T344ter alles tut, was in seinen Kr344ften steht und nach seiner 334berzeugung zur Erfolgsabwendung er-forderlich ist, und dass er die aus seiner Sicht ausreichenden Verhinderungs-m366glichkeiten aussch366pft, wobei er sich auch der Hilfe Dritter bedienen kann (BGHSt 33, 295, 301 f.; BGH NStZ 2008, 329). Allerdings sind, wenn - wie hier - ein Menschenleben auf dem Spiel steht, insoweit hohe Anforderungen zu stel-len. Der T344ter muss sich um die bestm366gliche Ma337nahme bem374hen. Hilft er nicht selbst, so muss er sich zumindest vergewissern, ob die Hilfspersonen das Notwendige und Erforderliche veranlassen (BGHSt aaO). 11 - 7 - Auch insoweit l344sst das Urteil ausreichende Feststellungen vermissen. Das Herbeirufen eines Krankenwagens oder Arztes war hier die am ehesten zur Rettung des Tatopfers geeignete Ma337nahme. Entsprechende Bem374hungen entfaltete der Angeklagte jedoch nicht selbst; denn seine Mutter hatte die Ret-tungskr344fte bereits vor der Tat verst344ndigt. Ob sich das blo337e Einlassen des aus anderen Gr374nden herbeigerufenen Notarztes in die Wohnung des Tatop-fers in der konkreten Situation objektiv und aus Sicht des Angeklagten als die bestm366gliche Ma337nahme zur Rettung des Tatopfers darstellte, ist in Anbetracht der fehlenden Feststellungen zu den Umst344nden des Zusammentreffens des Angeklagten mit den Rettungskr344ften, deren Kenntnisstand und dem diesbe-z374glichen Vorstellungsbild des Angeklagten nicht ausreichend dargelegt. Glei-ches gilt, soweit sich der Angeklagte durch Hilferufe und mit dem Hinweis, seine Mutter sterbe, an die Wohnungsnachbarn wandte; denn die Urteilsgr374nde erge-ben bereits nicht, welche Vorstellungen der Angeklagte mit diesem Vorgehen verband (BGH NStZ 2000, 41 f.). 12 3. Da das Urteil schon wegen der rechtsfehlerhaften Bejahung eines strafbefreienden R374cktritts vom tateinheitlich begangenen Totschlagsversuchs der Aufhebung unterliegt, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die knappen Darlegungen des Landgerichts zum Vorliegen einer erheblich vermin-derten Steuerungsf344higkeit des Angeklagten infolge einer tiefgreifenden Be-wusstseinsst366rung im Sinne der 247247 20, 21 StGB eine noch ausreichende revisi-onsrechtliche Nachpr374fung erm366glichen. Der Senat sieht jedoch Anlass, darauf hinzuweisen, dass der Tatrichter, wenn er sich darauf beschr344nkt, sich der Be-urteilung eines Sachverst344ndigen zur Frage der Schuldf344higkeit anzuschlie337en, dessen wesentliche Ankn374pfungs- und Befundtatsachen im Urteil so wieder-zugeben hat, wie dies zum Verst344ndnis des Gutachtens erforderlich ist (BGH NStZ-RR 2003, 232). Der neue Tatrichter wird dar374ber hinaus Gelegenheit ha-ben, die von der Revision vermissten Umst344nde bei der Pr374fung der Schuldf344- 13 - 8 - higkeit im Rahmen der gebotenen Gesamtw374rdigung zu ber374cksichtigen. Er wird ferner in den Blick zu nehmen haben, ob m366glicherweise ein Zusammen-wirken mehrerer Ursachen zu einer Beeintr344chtigung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten gef374hrt hat (BGHR StGB 247 21 Ursachen, mehrere 3 und 4). 4. Das Urteil weist - was gem344337 247 301 StPO auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu pr374fen ist - hingegen keinen durchgreifenden Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten auf. 14 Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Hubert
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