BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 78 /11 vom 10. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwa lts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Mai 2011 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve in Moers vom 10. November 2010 wird a) das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Anklage vom 7. Juni 2010, 300 Js 164/10) auf den Vorwurf der Sachbeschädigung in neun Fällen b e schränkt, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geä n- dert, dass der Angeklagte des schweren s exuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsb e- raubung und mit unerlaubtem Besitz eines Butterfl y- messers sowie der Sachbeschädigung in neun Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision w ird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz sowie in weiter er Tateinheit mit einem schweren sexuelle n Mis s- brauch eines Kindes und sexueller Nötigung in einem besonders schweren Fall" sowie wegen Sachbeschädigung in neun Fällen und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu der Einheitsjug endstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der A n- geklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Beschränkung der Strafve r- folgung und hat ins oweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfa h- ren im Fall II. 1. der Urteilsgründe auf de n Vorwurf der Sachbeschäd i gung in neun Fällen beschränkt und den des Verwendens eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation von der Verfolgung ausgenommen. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs führt hier nicht zur Aufhebung des Str afausspruchs. Dieser hat vielmehr Bestand. Angesichts der verbleibe n- den gewichtigen Taten und des festgestellten erheblichen Erziehungsbedarfs kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei entsprechender B e- schränkung der Strafverfolgung auf eine ni edrigere als die verhängte Einheit s- jugen d strafe erkannt hätte. 1 2 - 4 - Angesichts des geringen Erfolges des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 2. Zur Verurteilung des Angeklagten wegen sexueller Nötigung im Fall II. 2. der Urteilsgründe bemerkt der Senat: a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Tatb e- standsvarianten des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB verwirklicht, begegnet rechtlichen Bedenken. aa) Die Erfüllung der Tatbestandsalternative Nr. 1 setzt Gewalt als vis absoluta oder vis compulsiva voraus. Erforderlich ist eine gegen den Körper des Opfers gerichtete Kraftentfaltung, die von diesem als körperlicher Zwang em p funden wird. Die Gewalt mu ss Mittel zur Überwindung von Widerstand sein (st. Rspr . ; vgl. nur Fischer, StGB, 58. Aufl., § 177 Rn. 5 f. mwN). Zwar kann b e- reits ein - hier festgestelltes - Einsperren in einen umschlossenen Raum als Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausreiche n, wenn es dazu dient, das Opfer am Verlassen des Raumes zu hindern und so die sexuellen Han d- lungen zu ermöglichen; an der notwendigen finalen Verknüpfung der Gewalt mit der sexuellen Handlung kann es hingegen fehlen, wenn das Abschließen der Tür anderen Z wecken dient (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ - RR 2003, 42 ). Wozu der Angeklagte die Tür des Mobilheimes verschlossen und den Geschädigten dadurch eingeschlossen hat, hat das Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt. Durchgreife nde Zweifel an dem Vo r- liegen der finalen Verknüpfung der in dem Einsperren liegenden Gewalt mit den sexuellen Handlungen ergeben sich daraus, dass der Angeklagte und sein Mi t- täter ersichtlich erst geraume Zeit danach sowie nach mehreren anderen Nöt i- 3 4 5 6 - 5 - gungen und Bedrohungen, der abgeurteilten gefährlichen Körperverletzung s o- wie nach anderen, das Opfer quälenden Handlungen übereinkamen, durch den Gesch ä digten sexuelle Handlungen an sich vornehmen zu lassen. Soweit das Landg e richt das Tatgeschehen als Verwirklic hung von § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen des Fortwirkens der vorangegangenen, ursprünglich zu anderen Zw e- cken ei n gesetzten Gewalthandlungen gewürdigt hat, fehlt es (zumindest) an der Feststellung, dass der Geschädigte dies als körperlichen Zwang empfu n- den ha t . Das Landgericht hat insofern lediglich festgestellt, dass der Gesch ä- digte " unter dem Eindruck " des vorangegangenen Geschehens sexuelle Han d- lungen an dem Angeklagten vornehmen musste. bb) Die Feststellungen belegen im Übrigen (ebenfalls) nicht hinrei chend, dass der Angeklagte und sein Mittäter die Tatvariante des Ausnutzens einer Lage, in der das Opfer einer Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB), verwirklicht haben. Dieser Tatbestand erfasst z u- nächst (nur) Fälle, i n denen weder Gewalt ausgeübt noch mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers gedroht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 401/10, NStZ - RR 2011, 116). Bereits dies hat das Landgericht mit Blick auf die bejahte Variante des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB verkannt. Der Tatbestand setzt im Übrigen voraus, dass sich das Opfer in einer Lage befindet, in der es möglichen nötigenden Gewalteinwirkungen des Täters schutzlos ausgeliefert ist. Hierfür kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller tatbestandsspezifischer Umstände an, die in den äußeren Gegebenheiten, in der Person des Opfers oder des Täters vorliegen (BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359 , 362 f.). Neben den äußeren Umständen, 7 8 - 6 - wie etwa die Einsamkeit des Tatortes und d as Fehlen von Fluchtmöglichkeiten, kann auch die individuelle Fähigkeit des Opfers, in der konkreten Situation mögliche Einwirkungen abzuwehren, wie zum Beispiel eine stark herabgeset z- te Widerstandsfähigkeit aufgrund geistiger oder körperlicher Behinderung , von Bedeutung sein (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 177 Rn. 27 f.). Diese spezif i- sche Schutzlosigkeit gegenüber nötigenden Gewalteinwirkungen des Täters muss ferner eine Zwangswirkung auf das Opfer dahin entfalten, dass es aus Angst vor Körperverletzung s - oder gar Tötungshandlungen einen - ihm grun d- sätzlich möglichen - Widerstand unterlässt und entgegen seinem eigenen Wi l- len sexuelle Handlungen vornimmt oder duldet (BGH aaO 365 f.; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 401/10, NStZ - RR 2011, 116). Der T äter muss das Ausgeliefertsein des Opfers dazu ausnutzen, dieses zur Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen zu nötigen. Dies bedeutet, dass er die ta t- sächlichen Voraussetzungen der Schutzlosigkeit auch als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen H andlungen erkennen muss, so dass der subjektive Tatbestand zumindest bedingten Vorsatz dahin voraussetzt, dass das Opfer in die sexuellen Handlungen nicht einwilligt und dass es gerade wegen seiner Schutzlosigkeit auf einen grundsätzlich möglichen Widersta nd verzichtet, das Opfer also die Handlungen nur wegen seiner Schutzlosigkeit vornimmt oder geschehen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2009 - 3 StR 479/09, NStZ 2010, 273; Fischer aaO Rn. 53). Derartige Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen. b) Hat der Täter zunächst (mit abweichender Intention) durch Gewalt auf sein Opfer eingewirkt, so kann sein späteres Verhalten, mit dem er das O p fer 9 10 - 7 - zu sexuellen Handlungen veranlassen will, jedoch die konkludente Drohung beinhalten , den kö rperlich wirkenden Zwang erneut anzuwenden, falls sein Vorhaben auf Widerstand stoßen sollte. Vorangegangene Gewalt kann in di e- sem Sinne fortwirken, wenn das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwe n- dung und der gegebenen Kräfteverhältnisse aus Furcht vor weiteren Gewaltt ä- tigkeiten von einer Gegenwehr absieht, sofern der Täter zumindest erkennt und billigt, dass das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben empfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 4 StR 260/10, NStZ 2010, 570). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann d er S e- nat den Feststellungen hinreichend sicher entnehmen. Danach hat der Ang e- klagte eine sexuelle Nötigung dadurch begangen, dass er (und sein Mittäter) den Geschädigten durch qualifizierte Drohun gen im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB zur Vornahme der sexuellen Handlungen genötigt hat. - 8 - Dass der Senat hierauf gestützt die Revision verwirft, wird durch § 265 StPO nicht gehindert; denn schon in der Anklageschrift hatte die Staatsanwal t- schaft de m Angeklagten die Verwirklichung auch dieser Tatvariante vorgewo r- fen. Becker RiBGH Pfister befindet sich Hubert im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Schäfer Mayer 11
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