ECLI:DE:BGH:2016:040516B3STR78.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 78/16 vom 4. Mai 201 6 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Raub - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf desse n Antrag - am 4. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 10. November 2015 - soweit es ihn betrifft - im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellung en aufg e- hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Da s Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub zu der Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Rüge der Verle t- zung materiellen Rechts gestützte Revision de s Angeklagte n hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Si n- ne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiellrecht - liche Prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keine n durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Der Ausspruch über die Jugendstrafe hat dagegen keinen Bestand. Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit 20 Jahre und zwei Monate alten Ang e- klagten zwar rechtsfehlerfrei Jugendstrafr echt angewandt (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Indes hat es die Annahme, die Verhängung der Jugendstrafe sei wegen der beim Angeklagten vorhandenen schädlichen Neigungen erforderlich (§ 17 Abs. 2 JGG), nicht rechtsfehlerfrei begründet. Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage - oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des T ä- ters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur b e- jaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der T at, wenn auch unter Umständen verborgen, angelegt waren. Sie müssen schließlich auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten des Angekla g- ten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 20 13, 287). Diese Voraussetzungen werden durch die Feststellungen nicht belegt. Soweit das Landgericht darauf abstellt, der Angeklagte habe in Kenntnis des Umstandes, dass einem anderen unter Verwendung einer Waffe sein Eigentum abgenommen werden sollte, n icht gezögert, die Ausführung eines Verbrechens durch die Mittäter zu fördern, betrifft dies überwiegend das objektive Tatunrecht und ist deshalb für das Vorliegen schädlicher Neigungen weitgehend unergi e- big. Darüber hinaus nimmt das Landgericht insoweit n icht in den Blick, dass der Angeklagte zunächst nicht in den Tatplan eingeweiht war, bei Antritt der Fahrt lediglich davon ausging, es gehe um den Erwerb von Drogen, und erst unte r- 2 3 4 5 - 4 - wegs erfuhr, dass die von ihm chauffierten Tatbeteiligten den Drogenhändler überfallen und ausrauben wollten. Außerdem ergibt die Argumentation des Landgerichts, die das Vorliegen schädlicher Neigungen letztlich allein der Begehung der Tat entnimmt, nicht, ob nach seiner Auffassung bei dem bis dahin unbestraften Angeklagten ber eits vor der Tat schädliche Neigungen bestanden haben. Zuletzt ist die von der J u- gendkammer behauptete fehlende Distanzierung des Angeklagten von der Tat, mit der sie ihre Annahme begründet, dass die Persönlichkeitsmängel des A n- geklagten auch zum Urteilsze itpunkt noch vorlagen, durch die Feststellungen nicht belegt. Gegen diese Annahme spricht vielmehr, dass der Angeklagte u n- mittelbar nach seiner Festnahme ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlun g und Entscheidung. Becker RiBGH Hubert und RiBGH Dr. Schäfer befinden sich im Urlaub und sind daher gehindert zu unterschreiben. Becker Spaniol Tiemann 6 7
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