BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 79/02 vom 18. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 19. November 2001 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Einzelfreiheitsstrafen hatte es zuvor wegen Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK um jeweils sechs Monate reduziert. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Genera l - bundesanwalts bemerkt der Senat: Die zu Gunsten des Angeklagten vorgenommene Reduzierung der Strafhöhe wegen der Annahme einer Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK beschwert ihn nicht. Soweit die Strafkammer sich d a - bei auf eine "mehrmonatige Verzögerung" bei der Staatsanwaltschaft bezieht, weil diese das Ermittlungsverfahren zunächst nach § 170 Abs. 2 StPO eing e - stellt hatte und erst im Laufe eines Klageerzwingungsverfahrens zur Anklag e - - 3 - erhebung bergegangen war, liegt hierin keine rechtsstaatswidrige Verfahren s - verzgerung. Vielmehr ist ein solcher Verfahrensgang Ausfluß einer recht s - staatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzgerung 15). Dabei kommt hinzu, daß die ursprngliche Verfa h - renseinstellung gerade im Interesse des Angeklagten erfolgt war, um diesen nicht einem damals fr nicht aussichtsreich gehaltenen Gerichtsverfahren au s - zusetzen. Aber auch der durch "Überlastung der Kammer und Erledigung vo r - rangiger Haftsachen" verstrichene Zeitraum zwischen Anklageerhebung am 17. Januar 2001 und Beginn der Hauptverhandlung am 14. November 2001, von dem ohnehin noch die Zeitspanne fr das Erffnungsverfahren und eine angemessene Frist bis zum Beginn der Hauptverhandlung abzuziehen gew e - sen wre, rechtfertigt fr sich allein die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht. Dieser setzt vielmehr voraus, daß die Sache insg e - samt nicht in angemessener Frist verhandelt worden ist, wobei eine gewisse Unttigkeit innerhalb eines einzelnen Verfahrensabschnittes dann nicht zu e i - ner Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK fhrt, wenn dadurch die Gesam t - dauer des Verfahrens nicht unangemessen lang wird (BGH MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzgerung 9). Hier lag zwischen der zwei Tage nach der letzten Tat erfolgten Erffnung des Tatvorwurfs am 29. Februar 2000 und der erstinstanzlichen Aburteilung des Angeklagten am 19. November 2001, die - 4 - nunmehr durch diesen Beschluû rechtskrftig wird, lediglich eine Verfahren s - dauer von einem Jahr und neun Monaten, die bei einem Tatvorwurf von vier Verbrechen nicht als unangemessen bezeichnet werden kann. Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker
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