BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 79/06 vom 22. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, von Lienen, Hubert als beisitzende Richter, Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts L374beck vom 13. September 2005 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 44 der Anklage freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus-lagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zw366lf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn wegen weiterer 33 Sexualstraftaten zum Nachteil der Nebenkl344gerin W. aus tats344chlichen Gr374nden frei-gesprochen. Mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft im Fall 44 der Anklage die Aufhebung des Frei-spruchs. Das wirksam beschr344nkte Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Mit der - unver344ndert zur Hauptverhandlung zugelassenen - Anklage-schrift vom 21. April 2004 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten unter anderem vorgeworfen, im Zeitraum von April bis 14. September 1998 - zun344chst in der Wohnung M. stra337e in S. und ab Juli 1998 in der Wohnung T. weg in L. - in zumindest zwei F344llen (F344lle 44 und 45 der Anklage) die am 15. September 1984 geborene Nebenkl344gerin, 2 - 4 - seine sp344tere Adoptivtochter, zum Oralverkehr gezwungen zu haben, indem er den Kopf der sich widerstrebenden Gesch344digten mit Gewalt festgehalten habe. 2. Die Strafkammer hat f374r den Tatort M. stra337e in S. neben zwei weiteren sexuellen 334bergriffen einen erzwungenen Oralverkehr festgestellt. 3 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dieser Tat freigesprochen und dazu ausgef374hrt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der An-geklagte zwar den Oralverkehr und zwei weitere sexuelle 334bergriffe in der Wohnung M. stra337e in S. begangen. Da die Gesch344digte bei der Einordnung von Ereignissen in Zeitr344ume Schwierigkeiten gezeigt habe, habe aber mit der f374r eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nicht festge-stellt werden k366nnen, ob diese Taten w344hrend des in der Anklageschrift ge-nannten Tatzeitraums vom 10. April 1998 (334bersiedlung der Nebenkl344gerin zum Angeklagten) bis zum 15. Juni 1998 (Auszug aus der Wohnung) oder bereits im Jahre 1997 w344hrend eines Ferienaufenthalts der Nebenkl344gerin in der Woh-nung geschehen seien. Die im Jahre 1997 begangenen sexuellen 334bergriffe seien nicht Gegenstand der Anklage, so dass der Angeklagte keiner der am Tatort M. stra337e angeklagten Taten 374berf374hrt sei. 4 3. Das Landgericht hat den Angeklagten zu Unrecht freigesprochen, weil der festgestellte Oralverkehr identisch ist mit der Tat, die in der Anklageschrift unter Ziffer 44 beschrieben ist. 5 a) Gegenstand der Urteilsfindung ist gem344337 247 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhand-lung darstellt. Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher 6 - 5 - Vorgang, der sich von anderen 344hnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 264 Rdn. 2 m. w. N.). Ver344ndert sich im Laufe eines Verfahrens das Bild des Geschehens, auf das die Anklage hin-weist, so kommt es darauf an, ob die "N344mlichkeit der Tat" trotz der Abwei-chung noch gewahrt ist. Dies ist - ungeachtet der Differenzen - dann der Fall, wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges, unverwechselbares Geschehen kennzeichnen, selbst wenn die Beweisaufnahme im Vergleich zur Anklageschrift eine andere Tatzeit ergibt (vgl. BGHSt 46, 130, 133; BGH NStZ 2002, 659; BGH NStZ-RR 1998, 304). Beim sexuellen Missbrauch von Kindern im h344uslich-famili344ren Bereich ist f374r die Frage, ob festgestellte einzelne Taten von der Anklage umfasst sind, die zeitliche Einordnung des Geschehens vor allem dann von besonderer Bedeutung, wenn ein gleichf366rmiges Handlungs-muster vorliegt (vgl. BGHSt aaO; BGH NStZ 1999, 520). b) Nach diesen Ma337st344ben ist der in der M. stra337e in S. erzwungene Oralverkehr Gegenstand der Anklage. Das festgestellte Geschehen entspricht hinsichtlich der Gesch344digten, dem Tatort und der Bege-hungsweise einer der in der Anklageschrift unter den Ziffern 44 und 45 geschil-derten Taten und l344sst sich - unabh344ngig von der nicht genau bestimmbaren Tatzeit - zuverl344ssig von den weiteren dem Angeklagten vorgeworfenen Sexu-alstraftaten abgrenzen. Zum Oralverkehr mit einer gewaltsam erzwungenen Ejakulation in den Mund der Nebenkl344gerin ist es nach der Anklageschrift in zwei F344llen gekommen. Von einem dieser F344lle ist der Angeklagte zu Recht freigesprochen worden, weil das Landgericht nur einen derartigen Fall festzu-stellen vermochte. Unter diesen Umst344nden ber374hrt allein die Unsicherheit, dass der Oralverkehr m366glicherweise nicht w344hrend des in der Anklage ge-nannten Zeitraums von April bis Juni 1998 begangen worden ist, sondern be- 7 - 6 - reits im Jahre 1997 begangen worden sein kann, die "Tatidentit344t" nicht, zumal sexuelle 334bergriffe des Angeklagten auf die Gesch344digte im Jahre 1997 374ber-haupt nicht angeklagt wurden. c) Da der Angeklagte wegen des festgestellten Sachverhalts nach einem verfahrensrechtlich gebotenen Hinweis nach 247 265 StPO auf den ver344nderten Tatzeitraum h344tte verurteilt werden k366nnen und m374ssen (vgl. BGHSt 19, 88; Meyer-Go337ner aaO 247 265 Rdn. 23 m. w. N.), war wegen der Tat 44 der Ankla-geschrift der Freispruch aufzuheben. Die getroffenen Feststellungen k366nnen als Grundlage einer m366glichen Verurteilung nicht bestehen bleiben, weil der die Tat bestreitende Angeklagte deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen mangels Beschwer nicht 374berpr374fen lassen konnte (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. 247 353 Rdn. 24 m. w. N.). 8 Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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