BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 79/14 vom 18. März 201 4 in der Strafsache gegen wegen bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanw alts - zu 2. auf dessen Antrag - am 18. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 15. Oktober 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des A n- geklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück v e r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln, Handeltreibens mit Betäubu ngsmitteln, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit Erwerb von Betä u- bungsmitteln sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren v eru r- teilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf 1 - 3 - die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent - ziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei einen Hang des Angekla g- ten zum übermäßigen Konsum von Betäubu ngsmitteln, den symptomatischen Zusammenhang zwischen diesem und den abgeurteilten Taten sowie die G e- fahr festgestellt, dass der Angeklagte aufgrund seines Hanges weitere erhebl i- che rechtswidrige Taten begehen wird (§ 64 Satz 1 StGB). Indes ergeben die Urt eilsgründe nicht, dass die konkrete Aussicht auf einen Therapieerfolg im Sinne des § 64 Satz 2 StGB besteht. Denn das Landgericht führt im Anschluss an den gehörten Sachverständigen aus, dass " mit einer Therapiedauer von nicht unter zwei Jahren zu rechnen " sei. Die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB liegen jedoch nicht vor, wenn die Entzugsbehandlung voraussichtlich nicht innerhalb der in § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB für die Maßregel vorgesehenen Höchstfrist zum Erfolg führen kann (BGH, Beschl ü ss e vom 17. Apr il 2012 - 3 StR 65/12, BGHR StGB § 64 Abs. 2 Erfolgsaussicht 1 mwN; vom 17. Juli 2012 - 4 StR 223/12, juris Rn. 6 ; vom 8. August 201 2 - 2 StR 279/12, NStZ - RR 201 3 , 7, 8; Urteil vom 20. Dezember 2013 - 3 StR 377/12, StV 2013, 698). Dies liegt aber nahe, we nn die Therapie prognostisch " nicht unter zwei Jahre " in A n- spruch nehmen wird (zur Notwendigkeit, die voraussichtlich notwendige Ther a- piedauer zu benennen, vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2013 - 4 StR 60/13 , juris Rn. 3 mwN). 2 3 - 4 - Die Maßregel kann daher ke inen Bestand haben. Da es möglich e r- scheint, dass ein sachverständig beratener neuer Tatrichter zu der Prognose gelangt, die erforderliche Dauer einer geschlossenen Unterbringung des Ang e- klagten werde zwei Jahre nicht überschreiten (vgl. auch BGH, Urteil v om 20. Dezember 2013 - 3 StR 377/12, StV 2013, 698 zur Frage einer Verkürzung der eigentlichen Entzugsbehandlung durch vorbereitende Sozialtherapien im Vorwegvollzug der Strafe oder eine entsprechende Nachsorge), bedarf die Sache insoweit neuer Verhandlun g und Entscheidung. 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass bei der Berechnung des nach § 67 Abs. 2 StGB anzuordnenden Vorwegvollzuges eine vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft außer Ansatz bleibt. Die Unte r- suchungshaft ist a usschließlich im Vollstreckungsverfahren auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe gemäß § 51 Abs. 1 StGB anzurechnen (BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - 3 StR 352/12, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 19). Becker Pfister Hubert Mayer Gericke 4 5
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