BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 80/01 vom 10. Mai 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 ei n - stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 22. November 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der ergänzenden Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen das Verwertungsverbot des § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen. Die Rüge dringt nicht durch, da der Beschwerdeführer die den Mangel begründenden Tatsachen nicht vollständig angibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es kann offen bleiben, ob eine unzulässige Täuschung im Sinne von § 136 a Abs. 1 Satz 1 StPO bereits darin zu sehen ist, daß dem Beschwerdeführer erst gegen Ende seiner ersten Verne h - mung mitgeteilt wurde, daß die Stichverletzung zum Tod des O p - fers geführt hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bu n - desgerichtshofs macht ein Verstoß gegen § 136 a StPO grun d - sätzlich nur die davon betroffene Aussage unverwertbar, hat j e - doch auf die Verwertbarkeit der folgenden Aussagen keine Au s - wirkungen, falls diese prozeßordnungsgemäß zustande geko m - men sind (BGHSt 37, 48, 53; BGHR StPO § 136 a Abs. 1 Tä u - schung 2; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 5; - 3 - Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 136 a Rdn. 33). Der Beschwerdeführer hätte deshalb unter vollständiger Mitteilung des maßgeblichen Verfahrensablaufs darlegen müssen, daß und inwiefern sich die unzulässige Vernehmungsmethode noch auf die sehr viel später durchgeführte Vernehmung in der Hauptve r - handlung ausgewirkt hat, zumal er seine grundsätzliche Auss a - gebereitschaft einräumt. In diesem Zusammenhang hätte er auf seine Vorstellungen über die Verwertbarkeit seiner früheren Au s - sagen eingehen und angeben müssen, inwieweit erhebliche Wi s - sensmängel sein weiteres Aussageverhalten noch beeinflußten (BGHR StPO § 136 a Abs. 1 Täuschung 9). Der Beschwerdefü h - rer beanstandet lediglich, daß seine früheren Aussagen durch u n - zulässige Vorhalte (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 371; BGHSt 35, 32, 34; Boujong in KK 4. Aufl. § 136 a Rdn. 39) in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Da er jedoch nicht mitteilt, welche Angaben er auf diese Vorhalte hin gemacht hat, kann se i - ne Behauptung nicht nachvollzogen werden, das Landgericht h a - be auch seine früheren Angaben verwertet. Entgegen der Behauptung der Revision hat der Generalbu n - desanwalt zur Rüge der Verletzung des § 136 a StPO Stellung genommen und diese für unbegründet erachtet. Die Gegenerkl ä - rung des Beschwerdeführers muß der Staatsanwaltschaft auch nicht zur erneuten Stellungnahme zugeleitet werden (BGHR StPO § 349 Abs. 3 Gegenerklärung 1; Kuckein in KK 4. Aufl. § 349 Rdn. 21). In den Fällen, in denen das Revisionsgericht die Rüge unter Umständen aus anderen Rechtsgründen für unbegründet hält, erfährt der Beschwerdeführer aus der ergänzenden Begrü n - - 4 - dung des Beschlusses, warum seinem Rechtsmittel der Erfolg versagt geblieben ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Kutzer Rissing-van Saan Miebach Winkler Becker
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