BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 80/02 vom 7. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 einstimmig beschlo s - sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 16. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zur Behandlung des Antrages auf Beiziehung der Jugendamtsakten und Ladung der Zeuginnen L. und E. bemerkt der Senat e r - gänzend: Soweit die Zeuginnen Bekundungen zu auffälligen Verha l - tensweisen der Kinder im Kinderheim von Split machen sollten, hat das Landgericht diesen Teil des Antrages, wie sich aus dem Zusamme n - hang der Beschlußbegründung ergibt, der Sache nach zutreffend als für die Entscheidung ohne Bedeutung behandelt. Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Pfister Becker
Full & Egal Universal Law Academy