BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 80/03 vom13. Mai 2003in der Strafsachegegen1. 2. wegen zu 1.: Bandendiebstahls u. a. zu 2.: BandendiebstahlsDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Mai 2003 einstimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsOsnabrück vom 28. Oktober 2002 werden als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel hinsichtlich des An-geklagten M. dahin klargestellt, daß auch das Urteil des Amtsge-richts Berlin-Tiergarten vom 28. Juni 2001 einbezogen ist (vgl. Eisen-berg, JGG 9. Aufl. § 54 Rdn. 20).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert
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