BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 80/06 vom 4. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. April 2006 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 13. Dezember 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); indes wird die Urteilsformel berichtigt und wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist aufgrund des Urteils des Landgerichts Flensburg vom 1. M344rz 2004 der Vergewaltigung, des sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes, der vors344tzlichen K366rperverletzung, der Beleidigung sowie der exhibitionistischen Handlung in drei F344llen, in einem dieser F344lle in Tateinheit mit N366tigung, in einem anderen dieser F344lle in Tateinheit mit Beleidigung schuldig. Er wird hierwegen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei F344llen und wegen exhibitionistischer Handlung in Tateinheit mit Beleidigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-naten verurteilt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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