BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 80/10 vom 7. April 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 25. November 2009 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tz-te Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 Das Landgericht hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-schrift zutreffend darlegt, bei der Strafzumessung 374bersehen, dass auf die zwi-schen 1998 und 2003 begangenen Taten 247 176 a StGB aF anzuwenden gewe-sen w344re (247 2 Abs. 3 StGB). Der Strafrahmen des von der Strafkammer jeweils 2 - 3 - angenommenen minder schweren Falles betr344gt deshalb nicht ein bis zehn Jahre (247 176 a Abs. 4 StGB), sondern drei Monate bis f374nf Jahre (247 176 a Abs. 3 StGB aF). Ein Beruhen der Einzelstrafen von einem Jahr und neun Mo-naten sowie von einem Jahr und vier Monaten auf diesem Fehler ist nicht aus-zuschlie337en. Der Senat h344lt - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - die Strafen auch nicht f374r angemessen im Sinne von 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. Dies gilt angesichts des Alters des Angeklagten, seiner bisherigen Unbestraft-heit, seiner gest344ndigen Einlassung, der das Qualifikationsmerkmal des 247 176 a Abs. 1 Nr. 1 StBG aF gerade noch erreichenden Tatintensit344t und der seit den Taten vergangenen Zeit f374r beide Einzelstrafen. Hinzu kommt, dass das Land-gericht die Einsatzstrafe ohne weitere Begr374ndung erheblich gesch344rft hat. 3 Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden. 4 Sost-Scheible Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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