BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 80/11 vom 19. April 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 19. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 23. August 2010 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls (Einzelstrafe ein Jahr sechs Monate) und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls (Einzelstrafe ein Jahr) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch wendet. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. 1 - 3 - Die Strafkammer hat bei der Bemessung der beiden Einzelstrafen zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er die Taten gemeinschaftlich mit min-destens zwei Mitt344tern und unter Mitf374hrung von Einbruchswerkzeug begangen habe. Dies verst366337t gegen das Doppelverwertungsverbot des 247 46 Abs. 3 StGB; denn sowohl die Diebstahlsbegehung unter den in 247 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen als auch die Mitwirkung eines anderen Ban-denmitglieds sind Tatbestandsmerkmale des schweren Bandendiebstahls ge-m344337 247 244a Abs. 1 StGB. Des Weiteren l344sst die Zumessungserw344gung, es habe sich nicht um Spontantaten gehandelt, besorgen, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes zu Lasten des Ange-klagten ber374cksichtigt hat (BGH, Beschluss vom 15. M344rz 2011 - 3 StR 62/11 mwN). 2 Die Strafe muss daher neu zugemessen werden. Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe wie-derum nicht zur Bew344hrung aussetzen, wird sie schon aus materiell-rechtlichen Gr374nden gehalten sein, dies im Urteil zu begr374nden. 3 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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