BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 80 /1 3 vom 28. Mai 201 3 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Computerbetruges hier: Revision des Angeklagten E . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Gene ralbundesanwalts am 28. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Duisburg vom 4. Juni 2012, auch soweit es den Mitang e- klagten A . betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten sowie den nichtrevidierenden Mi t- angeklag ten A . jeweils wegen Computerbetrug e s in 14 Fällen verurteilt. Gegen den Angeklagten hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt. Hiergegen wendet sich die Revision des Beschwerd e- führers, mit der er ein Verfahrenshinde rnis geltend macht, mehrere Verfa h- rensbeanstandungen erhebt und die Verletzung materiellen Rechts rügt. I. 1. Das Verfahrenshindernis der sachlichen Unzuständigkeit (§ 338 Nr. 4 i.V.m. § 6 StPO) besteht aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbu n- d esanwalts nicht. Die Verfahrensrügen sind - wie der Generalbundesanwalt 1 2 - 3 - ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig. 2. Das Rechtsmittel hat indes mit der Sachrüge Erfolg. Der Schuld spruch wegen Computerbetruges in 14 Fällen hält sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts entwickelten der Mitang e- klagte A . und der gesondert Verfolgte Av . im Frühjahr 2008 den Plan, mit Hilfe g efälschter Unterlagen auf die Namen fiktiver Personen Mobilfunkve r- träge abzuschließen, um so die bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Mobilfunkgeräte zu erlangen. Für diese war ein allenfalls geringes Entgelt sofort zu zahlen; die wesentliche Gegen leistung bestand in der Erfüllung des Mobi l- funkvertrages über eine feste Vertragslaufzeit, die A . und Av . , wie von Anfang an geplant, jedoch in keinem Fall erbrachten. Die Verträge wurden in verschiedenen Filialen der DUG - Telekom - s o- genannten D UG - Shops - geschlossen, deren verantwortliche "Shop - Manager" - der Angeklagte war einer von ihnen - in den Tatplan eingeweiht waren. Der Mitangeklagte A . erstellte mit Hilfe eines Computerprogramms Dateien, deren Ausdrucke aussahen wie Kopien der U rkunden, die nach den Vorgaben der DUG Telekom bei Vertragsschluss vorzulegen waren; dabei verwendete er erfundene Daten nicht existierender niederländischer Staatsangehöriger. Die Ausdrucke wurden von dem gesondert Verfolgten Av . oder einem anderen Mi ttäter in die jeweiligen DUG - Shops gebracht. Dort gaben der "Shop - Manager" oder ein anderer in den Tatplan eingeweihter Mitarbeiter die aus den Unterl a- gen ersichtlichen Daten in das elektronische Antragsformular ein. Dies verstieß gegen die internen Vorgab en der DUG - Telekom, die vorsahen, dass die Ku n- den selbst in den DUG - Shops vorstellig werden mussten und die angeforderten 3 4 5 - 4 - Urkunden im Original vorzulegen hatten. Das Antragsformular wurde auf elektronischem Wege an ein Rechenzentrum verschickt, in dem es automatisch ausschließlich auf Auffälligkeiten im Sinne unvollständiger oder offensichtlich widersprüchlicher Angaben überprüft wurde. Aus dem Rechenzentrum heraus wurde - ebenfalls automatisiert - eine Anfrage an die Schufa Holding AG geric h- tet, ob zu der Person, deren Daten übermittelt wurden, negative Einträge vorl ä- gen. War dies der Fall, wurde der Abschluss eines Mobilfunkvertrages autom a- tisch abgelehnt. Andernfalls wurde an den DUG - Shop, der den Antrag eing e- reicht hatte, über das genutzte Computersyste m die automatische Mitteilung gemacht, dass der Vertrag zustande komme; nach den Vorgaben der DUG - Telekom durfte erst zu diesem Zeitpunkt der Vertrag vollzogen und dem Ku n- den das Mobilfunkgerät ausgehändigt werden. Da die von dem Mitangeklagten A . e rstellten Datensätze sämtlich fiktive Personen betrafen, zu denen n e- gative Einträge bei der Schufa Holding AG folglich nicht vorliegen konnten, wurde ein Vertragsschluss in keinem der verfahrensgegenständlichen Fällen abgelehnt. Der Angeklagte war seit e inem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt - j e- denfalls aber deutlich vor August 2008 - in den Tatplan eingeweiht und wirkte seitdem bewusst und gewollt zusammen mit dem Mitangeklagten A . und dem gesondert Verfolgten Av . an dem Abschluss einer Vielza hl solcher Ve r- träge in maßgeblicher Weise mit. In den 14 ausgeurteilten Fällen zwischen dem 4. August 2008 und dem 31. Januar 2009 gab er in dem DUG - Shop, dessen verantwortlicher "Shop - Manager" er war, entweder selbst die fiktiven Daten in das im EDV - Syste m hinterlegte Antragsformular ein und später die Mobiltelef o- ne an seine Mittäter heraus, oder er veranlasste seine Mitarbeiter, dies zu erl e- digen; in jedem Fall stellte er zumindest seine Barcodekarte zur Verfügung, die 6 - 5 - für die Aktivierung des vor der Hera usgabe der Geräte zu durchlaufenden Au s- buchungsvorganges erforderlich war. b) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Computerbetr u- ges in 14 Fällen nicht. Der Tatbestand des Computerbetruges gemäß § 263a StGB wurde zur Schließung von Strafba rkeitslücken in das Strafgesetzbuch eingeführt, weil es bei der Manipulation von Datenverarbeitungsvorgängen regelmäßig an der Täuschung und infolgedessen der Erregung eines Irrtums einer natürlichen Person fehlt, was zur Unanwendbarkeit des Betrugstatbest andes nach § 263 StGB führt (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 263a Rn. 2 mwN). Bei der Umsetzung dieses Ziels orientierte sich der Gesetzgeber konzeptionell an dem Tatbestand des Betruges, wobei an die Stelle der Täuschung die Tathandlungen des § 263a Abs. 1 St GB treten und mit der Irrtumserregung und dem ungeschri e- benen Tatbestandsmerkmal der Vermögensverfügung die Beeinflussung des Ergebnisses eines - vermögenserheblichen - Datenverarbeitungsvorgangs ko r- respondiert (BT - Drucks. 10/318 S. 19). Aufgrund dieser St ruktur - und Wer t- gleichheit mit dem Betrugstatbestand (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 21. November 2001 - 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 162 und vom 20. Deze m- ber 2012 - 4 StR 580/11 , NJW 2013, 1017, 1018) entspricht es in Rechtspr e- chung und Schrifttum einhelli ger Auffassung, dass der in tatbestandsmäßiger Weise beeinflusste, vermögensrelevante Datenverarbeitungsvorgang unmitte l- bar vermögensmindernd wirken muss (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 416/12, ZIP 2013, 715, 716; OLG Celle, Beschluss vom 6. M ai 1996 - 3 Ss 21/96, NJW 1997, 1518, 1519; Lenckner/Winkelbauer, CR 1986, 654, 659; MünchKommStGB/Wohlers, 1. Aufl., § 263a Rn. 61; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263a Rn. 65 mwN). Daran fehlt es hier: 7 8 - 6 - Die Minderung des Vermögens der DUG - Telekom trat vorliegend nicht dadurch ein, dass die erfundenen Daten nicht existierender niederländischer Staatsangehöriger in die elektronischen Antragsformulare eingegeben wurden und über das so manipulierte Ergebnis der automatisierten Anfrage bei der Schufa die ele ktronische Mitteilung an die DUG - Shops bewirkt wurde, dass der Vertrag zustande komme. Vielmehr kam es zu der Vermögensminderung erst dadurch, dass der Angeklagte oder die von ihm instruierten Mitarbeiter im A n- schluss an diese Mitteilung die Mobiltelefone herausgaben. Zwar kann in Fä l- len, in denen - wie hier - noch weitere Verfügungen vorgenommen werden, das Merkmal der Unmittelbarkeit der Vermögensminderung gleichwohl zu bejahen sein, wenn das Ergebnis des von dem Täter manipulierten Datenverarbeitung s- vorg angs ohne eigene Entscheidungsbefugnis und ohne inhaltliche Kontrolle von einer Person lediglich umgesetzt wird (LK/Tiedemann aaO Rn. 67; Münc h- KommStGB/Wohlers aaO Rn. 62). Eine solche Konstellation ist hier indes schon deshalb nicht gegeben, weil der Ange klagte in jedem der zur Verurte i- lung gelangten Fälle wusste, dass die vermeintlichen Vertragspartner der DUG - Telekom bzw. der von dieser vertretenen Mobilfunkanbieter tatsächlich nicht existierten und dass die Verträge nicht erfüllt werden sollten. Er war bereits vor Ingangsetzen des Datenverarbeitungsvorgangs entschlossen, die Mobiltelefone an seine Mittäter herauszugeben, ohne dass diese eine nennenswerte Gege n- leistung erbrachten. Somit lag in jeder Herausgabe jeweils eine eigenveran t- wortliche Vermögensve rfügung des Angeklagten oder seiner Mitarbeiter, mit der allerdings nicht das Ergebnis des vorangegangenen Datenverarbeitung s- vorgangs umgesetzt wurde. Vielmehr stand schon vorher fest, dass die Verf ü- gung, die - mit Blick auf die Mitarbeiter - jedenfalls ei ne Missachtung der inte r- nen Vorgaben der DUG - Telekom für das Vorgehen bei Vertragsschlüssen und hinsichtlich des Angeklagten eine bewusste Überschreitung dessen darstellte, was ihm von der DUG - Telekom als "Shop - Manager" gestattet war, durchgeführt 9 - 7 - werden s ollte. Die Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorgangs führte also nicht zu einer unmittelbaren Vermögensminderung, sie diente vielmehr in erster Linie der Verschleierung des tatsächlich vermögensmindernd wirkenden, une r- laubten Verhaltens. II. Die Auf hebung des Urteils wirkt gemäß § 357 StPO auch zugunsten des nichtrevidierenden Mitangeklagten A . , weil dieser wegen der nämlichen Taten ebenfalls wegen Computerbetruges verurteilt worden ist. III. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Fo lgendes hin: Da die Gesetzesverletzung, auf die die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung mit A n- klageerhebung beschränkt hat, nicht gegeben ist, sind die ausgeschiedenen Teile wieder einzubeziehen (Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 154a Rn. 24 mwN). Der Angeklagte kann sich in den zur Verurteilung gelangten Fällen w e- gen Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Eine Schul d- spruchänderung kam insoweit nicht in Betracht, weil - mit Blick auf den rechtl i- chen Ausgangspunkt des Landgerichts konseq uent - bislang Feststellungen zu einer - allerdings nicht fern liegenden - Vermögensbetreuungspflicht des Ang e- klagten fehlen. 10 11 12 - 8 - Da für den Mitangeklagten A . das Vorliegen einer Vermögensb e- treuungspflicht gegenüber der DUG - Telekom nach den bisheri gen Feststellu n- gen nicht in Betracht kommen dürfte, kommt für ihn insoweit allenfalls eine Verurteilung wegen Teilnahme an etwaigen Untreuehandlungen des Angekla g- ten in Betracht (vgl. Fischer aaO § 25 Rn. 16). Um das Tatunrecht vollständig zu erfassen, könnte bei beiden Angekla g- ten zudem eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung - gegebenenfalls g e- werbs - und/oder bandenmäßig begangen - zu prüfen sein. Tolksdorf Schäfer Mayer Gericke Spaniol 13 14
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